Die Vorgeschichte
- Divisionär und Oberfeldarzt der Armee, Andreas Stettbacher, wurde Ende 2016 freigestellt.
- Der Vorwurf von VBS-Chef Guy Parmelin: strafbare Handlungen gegen das Vermögen sowie gegen Amts- und Berufspflichten.
- Weder eine Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft, noch Disziplinar- und Administrativuntersuchungen brachten strafbare Handlungen zu Tage.
- Das VBS zog mittlerweile die Strafanzeige zurück. Stettbacher wird nun per 1. Oktober wieder eingestellt.
SRF News: Wie beurteilen Sie das Verhalten der VBS-Spitze um Bundesrat Guy Parmelin im Fall Stettbacher?
Es stellen sich mehrere Fragen. Entgegen der vom VBS eingereichten Strafanzeige wurde nun festgestellt, dass weder strafrechtliche Tatbestände erfüllt seien noch Disziplinarverstösse vorlägen.
Bei den in der Strafanzeige aufgeführten Tatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte. Somit wäre nach dem Militärstrafprozessrecht eine Voruntersuchung anzuordnen gewesen.
Eine solche Voruntersuchung scheint es aber nicht gegeben zu haben. Bundesrat Guy Parmelin ordnete deutlich nach dem Einreichen der Strafanzeige eine Administrativuntersuchung an. Das ist ungewöhnlich. Als deren Ergebnisse kein Fehlverhalten zutage förderten, wurde die Strafanzeige einfach zurückgezogen. Damit wollte man die Militärjustiz von der Pflicht entheben, selber zu ermitteln, das Verfahren zu führen und begründet abzuschliessen.
Was werfen Sie der VBS-Spitze im Fall Stettbacher vor?
Es fällt auf, dass das VBS die gesamten Verfahrenskosten übernommen hat. Das bedeutet, dass der zur Anzeige gebrachte Divisionär Stettbacher keinerlei Anlass für eine solche Strafanzeige gegeben hat. Damit stellt sich die Frage, worauf gestützt denn eine auch nur halbwegs haltbare Strafanzeige eingereicht werden konnte. Konkret: Entweder basierte die Strafanzeige auf falschen Anschuldigungen oder sie hatte von Anfang an keinerlei haltbare Rechtsgrundlage.
Was heisst das?
Falsche Anschuldigung ist strafbar und auch ein Offizialdelikt. Die zuständige Justizbehörde müsste automatisch aktiv werden und klären, ob dies im vorliegenden Fall zutraf. Das gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip.
Andreas Stettbacher darf sich nicht zum Fall äussern, es wurde Stillschweigen vereinbart. Warum, wenn er kein Fehlverhalten zeigte?
Das Stillschweigen verhindert, dass der persönlich schwer getroffene Oberfeldarzt irgendwelche rechtlichen Schritte unternehmen kann. Dies, obwohl ihm erwiesenermassen zu Unrecht rechtswidrige Handlungen vorgeworfen wurden. Rechtsstaatlich ist das sehr fragwürdig.
Das Gespräch führte Roman Banholzer.