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Knacknuss Konzernverantwortung Ständerat hat keine Angst vor Volksabstimmung

  • Schweizer Unternehmen sollen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden von Tochtergesellschaften im Ausland nicht haften.
  • Der Ständerat lehnt die Konzernverantwortungsinitiative wie auch einen Gegenvorschlag ab.
  • Eine Abstimmung nur über die Initiative wird damit wahrscheinlicher. Das Geschäft geht nun zurück in den Nationalrat.

Die Mehrheit im Ständerat erachtet eine Regulierung für unnötig und schädlich. Mit den geplanten Bestimmungen drohten den Schweizer Unternehmen grosse Nachteile, warnte Ruedi Noser (FDP/ZH), der den Antrag auf Nichteintreten auf den Gegenentwurf stellte. Die Schweizer Wirtschaft wäre gezwungen, sich aus vielen Ländern zurückzuziehen.

Der indirekte Gegenvorschlag sei kein Kompromiss, sondern im Grunde ein Gesetz zur Umsetzung der Initiative – aus Angst vor der Abstimmung, kritisierte Noser. Das sei der falsche Weg. Solch «extremen» Forderungen könne man nur mit einem entschiedenen Nein begegnen.

Das verlangt die Volksinitiative

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Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz sollen verpflichtet werden, regelmässig eine Sorgfaltsprüfung zu den Auswirkungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt durchzuführen. Über das Ergebnis dieser Prüfung sollen sie Bericht erstatten.

Verletzt ein Schweizer Unternehmen Menschenrechte oder Umweltstandards, so soll es für den Schaden aufkommen – auch wenn dieser durch eine Tochtergesellschaft im Ausland verursacht worden ist. Schweizer Unternehmen würden damit auch für Tätigkeiten von Unternehmen haften, die sie wirtschaftlich kontrollieren, ohne direkt am operativen Geschäft beteiligt zu sein.

Beat Vonlanthen (CVP/FR) zitierte aus Zuschriften der letzten Tage, die von Angst vor der Abstimmung zeugten. Angst sei aber ein schlechter Ratgeber. Auch er habe lange an einen Kompromiss geglaubt. Doch dieser nicht zu finden. Schwarze Schafe könnten schon heute zur Rechenschaft gezogen werden. Mit einer neuen Haftungsregelung dagegen drohten Schauprozesse gegen Schweizer Unternehmen, um diese als Konkurrenten auszuschalten.

Nicht wieder auf die grosse Krise warten

Die Befürworter einer Haftungsregelung erinnerten an Skandale der letzten Zeit. Dass es ein Problem gebe, sei nicht zu bestreiten, sagte Robert Cramer (Grüne/GE). Das sei auch ein Reputationsrisiko für die Schweiz. Selbst betroffene Unternehmen plädierten für einen Gegenvorschlag. Wie beim Bankgeheimnis wieder auf die grosse Krise zu warten, sei nicht sinnvoll.

Daniel Jositsch (SP/ZH) betonte, es gehe nicht um «die Wirtschaft», sondern nur um grosse, international tätige Firmen. Als Standesvertreter des Kantons Zürich liege ihm viel an guten Voraussetzungen für die Unternehmen. Doch der «Wind of Change» blase in Richtung saubere, umweltverträgliche, menschenrechtskonforme Wirtschaft.

Die Rechtskommission des Ständerates hatte einem Gegenvorschlag zugestimmt, diesen aber mit einer Subsidiaritätsklausel stark verwässert. Aus Sicht der Initianten wäre mit der Version der Kommission faktisch ausgeschlossen, dass Konzerne zur Rechenschaft gezogen werden könnten.

Die Subsidiaritätsklausel

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Die zuständige Ständeratskommission hat dem Gegenentwurf des Nationalrats eine Subsidiaritätsregelung hinzugefügt. Soweit zumutbar, sollen Kläger im Ausland gegen die Tochtergesellschaft vorgehen, welche die Menschenrechts- oder Umweltrechtsverletzung begangen hat.

Die Muttergesellschaft in der Schweiz soll damit erst dann belangt werden, wenn der Geschädigte glaubhaft machen kann, dass eine Klage gegen die Tochtergesellschaft im Vergleich zu einem Vorgehen in der Schweiz erheblich erschwert ist.

Ein Geschädigter müsste damit einem Schweizer Gericht glaubhaft machen, dass ein rechtsstaatliches Verfahren in seinem Heimatstaat nicht möglich sei, sagen die Initianten. Es bleibe völlig unklar, wie ein Geschädigter dies zeigen solle. Auch wie ein Schweizer Zivilgericht über die Rechtsstaatlichkeit eines anderen Landes urteilen würde, sei offen.

Mit der Version des Nationalrates könnten die Initianten leben. Diese sieht vor, dass Unternehmen belangt werden können, wenn Tochtergesellschaften im Ausland Bestimmungen zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt verletzen – es sei denn, sie können bestimmte Nachweise erbringen.

Entweder müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie die gebotenen Sorgfaltsmassnahmen getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhindern. Oder sie müssen nachweisen, dass sie nicht auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens Einfluss nehmen konnten. Gelten soll diese Regelung für Unternehmen ab einer bestimmten Grösse oder mit besonderen Risiken.

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