Die Gerichtskommission hat mitgeteilt, dass sie ein Amtsenthebungsverfahren gegen Bundesanwalt Michael Lauber eröffnet. Dies wegen Verdachts auf schwere Amtspflichtverletzung.
Zuvor musste sich Lauber der parlamentarischen Gerichtskommission stellen.
Es geht um den Vorwurf, der Bundesanwalt habe in der Fifa-Affäre seine Amtspflichten verletzt.
Gemäss Artikel ihren Handlungsgrundsätzen in Verbindung mit dem Strafbehördenorganisationsgesetz eröffnet die Gerichtskommission ein Amtsenthebungsverfahren, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass die betreffende Person ihre Amtspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer verletzt hat. Oder wenn sie die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Lauber, der die Vorwürfe gegen ihn von Anfang an bestritt, verweist seit Monaten auf ein fehlendes gerichtliches Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen wird voraussichtlich in den nächsten Monaten einen Entscheid treffen. Dieses Urteil könnte Lauber später ans Bundesgericht weiterziehen.
Urteil aus St. Gallen abwarten
Die Kommission entschied sich mit 13 zu 4 Stimmen für ein Verfahren, wie die Parlamentsdienste mitteilten. Die Minderheit war der Ansicht, dass vor dem Entscheid über die Verfahrenseröffnung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet werden sollte.
Die Karriere des Michael Lauber
Betreffend der Vorwürfe der AB-BA (Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft) will die Kommission das Urteil aus St. Gallen analysieren. Ausserdem will sie weitere Punkte abklären, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Antrag wohl im Herbst
Wird die Gerichtskommission Michael Lauber zum Rücktritt bewegen? Die Gerichtskommission habe nicht die Aufgabe, dies zu tun, so Gerichtskommissionspräsident Andrea Caroni auf die Frage, ob Michael Lauber als Bundesanwalt noch tragbar sei.
Stelle sich am Ende heraus, dass Michael Lauber seine Amtspflichten tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe, will die Kommission der Bundesversammlung einen Antrag auf Amtsenthebung stellen. Kommt sie hingegen zum gegenteiligen Schluss, wird das Verfahren eingestellt.
Das Amtsenthebungsverfahren
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1. Antrag an die Gerichtskommission: Hat die Gerichtskommission Kenntnis von Feststellungen, die die Eignung des Bundesanwalts infrage stellen, so eröffnet sie umgehend ein Amtsenthebungsverfahren.
2. Anhörung des Betroffenen: Bevor die Berichtskommission ein Amtsenthebungsverfahren eröffnet, gibt sie dem Betroffenen rechtliches Gehör.
3. Eröffnung des Verfahrens: Die Gerichtskommission eröffnet das Verfahren, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der Bundesanwalt seine Amtspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer verletzt hat oder die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
4. Das Verfahren: Die Gerichtskommission führt das Verfahren. Sie klärt den Sachverhalt, beschafft Beweismittel, befragt involvierte Personen, befragt den Betroffenen als Auskunftsperson, würdigt die Beweise. Der Betroffene muss vor der Kommission erscheinen, er kann aber die Aussage verweigern.
5. Antrag an die Bundesversammlung: Stellt die Gerichtskommission fest, dass der Tatbestand für die Amtsenthebung erfüllt ist, stellt sie der Bundesversammlung Antrag auf Amtsenthebung. Der Betroffene hat das Recht, sich mündlich oder schriftlich zum Entscheid der Kommission zu äussern.
6. Die Amtsenthebung: Die Bundesversammlung entscheidet über die Amtsenthebung.
Für die Sommersession könne noch kein Antrag gestellt werden, sagte Caroni. Er sei zuversichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen den Fall beförderlich behandeln werden. Fix auf eine Agenda festgelegt habe sich die Kommission nicht. Sie werde einfach vorwärts machen.
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