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Parlament einigt sich Die wichtigsten Änderungen beim neuen Urheberrechtsgesetz

Nach jahrelangen Diskussionen haben sich National- und Ständerat beim neuen Urheberrechtsgesetz geeinigt. Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht.

Um was geht es? Das Ziel der Revision war es, das Urheberrecht ans Internetzeitalter anzupassen: Der Bundesrat wollte die Interessen von Kulturschaffenden besser schützen, ohne aber die Internetnutzer zu kriminalisieren. Weil die Interessen stark auseinandergingen, setzte er die Arbeitsgruppe «Agur 12» ein, in welcher Kulturschaffende, Produzenten, Nutzer, Konsumenten und die Verwaltung vertreten waren. Auf deren Vorschlägen basieren die nun beschlossenen Gesetzesänderungen.

Änderung 1 – Hosting Provider in der Pflicht: Pirateriebekämpfung soll bei Schweizer Anbietern von Internet-Speicherplatz erfolgen, welche die Inhalte speichern. Sie müssen künftig mehr tun, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, indem betroffene Inhalte rasch entfernt werden und auch nicht wieder hochgeladen werden können. Wird das nicht gemacht, können die Provider strafrechtlich belangt werden.

Änderung 2 – Schutzfrist: Für Musik- und Filmschaffende sowie Musik- und Filmproduzenten wird die Schutzfrist von fünfzig auf siebzig Jahre verlängert. Ausgeweitet wird zudem der Schutz für Fotografien. Aktuell schützt das Urheberrecht Fotografien nur dann, wenn sie einen individuellen Charakter aufweisen. Professionelle Fotografen und Hobbyfotografen können sich kaum gegen eine ungewollte Übernahme ihrer Bilder wehren. Künftig sind alle Fotografien geschützt.

Änderung 3 – Video-on-Demand : Die Vergütung für die Filmschaffenden für Videos, die im Internet heruntergeladen oder direkt angesehen werden können, wird neu über die Verwertungsgesellschaften eingezogen. Die Filmschaffenden versprechen sich so höhere Erlöse. Das System der Video-on-Demand-Vergütung ist beschränkt auf Filme von Schweizer Produzenten sowie auf Filme aus Ländern, die einen kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch vorsehen.

Änderung 4 – Günstigere Tarife für Bibliotheken : Öffentliche und öffentlich zugängliche Bibliotheken werden tariflich begünstigt. Das Parlament reagierte mit dieser Regelung auf einen Entscheid der Eidgenössischen Schiedskommission vom Dezember 2018. Sie war von den Verwertungsgesellschaften angerufen worden. Die Schiedskommission hatte entschieden, dass Bibliotheken für die Vermietung auch dann eine Urhebergebühr zahlen müssen, wenn sie von den Benutzern eine pauschale Gebühr verlangen – nicht nur dann, wenn sie eine Zahlung pro Buch verlangen. Im Gegenzug hat das Parlament nun eine tarifliche Begünstigung beschlossen.

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