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Service public im Internet Neues Mediengesetz sieht Förderung digitaler Angebote vor

Das Radio- und TV-Gesetz soll durch ein Gesetz für elektronische Medien ersetzt werden. Der Bundesrat geht damit mit der Zeit.

Darum geht es: Das Radio- und TV-Gesetz (RTVG) soll durch ein Bundesgesetz für elektronische Medien (BGeM) ersetzt werden. Dieses sieht neu auch die Förderung von Online-Angeboten vor. Kommunikationsministerin Doris Leuthard präsentierte heute in Bern den Entwurf des Bundesrates.

Der mediale Service public muss dort sein, wo auch das Publikum ist – und das ist immer häufiger auch im Internet.
Autor: Doris Leuthard Bundesrätin

Das soll sich ändern: Mit dem neuen Gesetz soll der Digitalisierung der Schweizer Medienlandschaft Rechnung getragen werden. Es schafft die Grundlage dafür, dass auch Service-public-Leistungen, die von elektronischen Medien in Form von Audio oder Video online bereitgestellt werden (zum Beispiel On-Demand-Angebote im Internet), von Geldern aus dem Abgabentopf profitieren können. Die Unterstützung wird in einer Leistungsvereinbarung geregelt. Dafür stehen maximal sechs Prozent der Einnahmen aus der Medienabgabe zur Verfügung. Heute existiert diese Möglichkeit nur für konzessionierte, lineare Radio- und TV-Angebote.

Weitere Massnahmen: Maximal zwei Prozent der Medienabgabe stehen laut dem Entwurf des Bundesrats für indirekte Medienförderung zur Verfügung. Damit bedacht werden können Bildungsangebote für Medienschaffende, Innovationen im IT-Bereich und Selbstregulierungsgremien wie der Presserat. Auch für nicht gewinnorientierte Nachrichtenagenturen, die zur Grundversorgung elektronischer Medien beitragen, besteht neu die Möglichkeit, Fördergelder zu erhalten.

Das betrifft die SRG: Mit dem Entwurf des BGeM werden auch die Regeln für die SRG geändert. Vorgesehen ist insbesondere, dass der Bundesrat neue Grenzwerte festlegen kann, etwa den Maximalbetrag für die kommerziellen Einnahmen oder für den Mindestanteil des Unterstützungsbetrags in einem bestimmten Bereich. Dadurch kann er zum Beispiel verlangen, dass die Hälfte der Medienabgabe für die Information verwendet werden muss. Weiter wird im Gesetzesentwurf der Grundsatz verankert, dass die SRG mit anderen Medienunternehmen zusammenarbeiten darf und sie diesen ihre Inhalte zu fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stellen muss.

Schaffung einer neuen Instanz: Gemäss BGeM erhält eine neue Kommission für elektronische Medien (Komem) die Aufgaben, die derzeit vom Bundesrat, dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bakom wahrgenommen werden. Sie wird für die Konzessionserteilung an die SRG und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit anderen Medien, welche Service-public-Leistungen erbringen, zuständig sein. Diese Kommission soll aus Sachverständigen bestehen, die der Bundesrat auswählt. Sie wäre also staatsferner als heute, erklärte Leuthard vor den Medien. Der Bundesrat ziehe damit Lehren aus dem «No Billag»-Abstimmungskampf. Sie sei gespannt, wie dies in der Vernehmlassung ankomme, so Leuthard.

Nicht betroffen von den Änderungen: Radiostationen ohne Leistungsauftrag fallen nicht unter das neue Gesetz. Für TV-Sender ohne Leistungsauftrag gelten allerdings aufgrund internationaler Verpflichtungen weiterhin Mindestvorschriften wie etwa Werbe- oder Jugendschutzbestimmungen. Reine Textangebote, insbesondere im Netz, werden vom BGeM nicht unterstützt. Und auch die Presse ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes – dazu fehle die Verfassungsgrundlage, sagte Leuthard. Es gebe aber nach wie vor die indirekte Presseförderung, etwa durch vergünstigte Posttarife.

Auch das bleibt gleich: Die Höhe der Medienabgabe legt weiterhin der Bundesrat fest. Ab 2019 beträgt diese 365 Franken pro Haushalt. Zudem bleibt Radiowerbung für die SRG ebenso verboten wie Onlinewerbung. Und auch künftig sind Ombudsstellen wie die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) für die inhaltliche Beurteilung elektronischer Medienbeiträge zuständig.

So geht es weiter: Die Vernehmlassung dauert bis Mitte Oktober. Der Bundesrat plant, dem Parlament nächstes Jahr die Botschaft zu überweisen. Im Anschluss folgt die parlamentarische Beratung des Gesetzes. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt auch von einem allfälligen Referendum ab.

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