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Schweiz Sicherheitshaft statt Therapie: Bundesgericht greift ein

Wenn der Staat im Strafvollzug stationär-therapeutische Massnahmen verordnet, muss er sicherstellen, dass diese auch angetreten werden können. Ein Aargauer Delinquent sass demnach ungerechtfertigter Weise sechs Monate in Sicherheitshaft, statt in einer Therapie.

Die Kantone sind verpflichtet, genügend Plätze für stationäre therapeutische Massnahmen von Strafgefangenen zur Verfügung zu stellen. Dies fordert das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil.

Zu beurteilen hatte das Bundesgericht einen Fall aus dem Kanton Aargau. Das dortige Verwaltungsgericht hatte am 12. Mai 2015 den Entscheid von Vorinstanzen zu einer nachträglichen stationären therapeutischen Massnahme gestützt.

Im Knast auf die Therapie warten

Umstritten war der Zeitpunkt des Beginns der auf eineinhalb Jahre begrenzten Massnahme. Das Bezirksgericht Zofingen hatte sie am 14. November 2013 verhängt. Der Betroffene konnte seine Therapie in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden aber erst sechs Monate später – am 12. Mai 2014 – beginnen.

Die Wartezeit verbrachte der Mann in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in Sicherheitshaft. Dabei erhielt er keine Therapie. Seine Haftstrafe von dreieinhalb Jahren, zu der er 2011 verurteilt worden war, hatte er zu diesem Zeitpunkt längst verbüsst.

Das aargauische Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil gegen die Beschwerde des Mannes den Standpunkt des Amtes für Justizvollzug des Kantons gestützt, wonach die Massnahme erst mit dem Eintritt in die Psychiatrie am 12. Mai 2014 zu laufen begonnen habe.

Aus Sicht des Bundesgericht dagegen begann die Massnahme bereits mit der rechtskräftigen gerichtlichen Anordnung derselben am 14. November 2013, weil der Betroffene schon in Haft sass und damit seine Massnahme angetreten hatte. Die Richter in Lausanne verwiesen den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück.

Überbelegung muss nicht der Delinquent ausbaden

In ihrem Urteil hielten sie fest, dass einem Betroffenen «ein allfälliger Mangel an geeigneten Einrichtungen zur Durchführung von stationären Massnahmen gemäss Art. 59 StGB oder Organisationsprobleme nicht zum Nachteil gereichen» dürfe.

Auch die lange Dauer der Sicherheitshaft rügt das Bundesgericht: Ein halbes Jahr Warten auf eine therapeutische Massnahme in Sicherheitshaft verstosse gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit. Der Staat verletze damit die Grund- und somit die Menschenrechte des Betroffenen.

Keine Verwahrung durch die Hintertür

Während das aargauische Verwaltungsgericht das Vorgehen der Behörden stützte, erteilte das Bundesgericht diesen eine Rüge: Ein Freiheitsentzug sei in einem solchen Fall nur gerechtfertigt, wenn auch jemand therapiert werde.

Finde keine Therapie statt, käme «der wahre Zweck der Massnahme allein der Sicherung der betroffenen Person gleich. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengeren Voraussetzungen gültig, die für die Verwahrung gelten». (Urteil 6B_640/2015 vom 14.03.2016)

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