- Die sogenannte Phänotypisierung soll es den Strafverfolgungsbehörden künftig erlauben, mehr Informationen aus einer DNA-Spur vom Tatort herauszulesen.
- Der Bundesrat hat am Freitag mit dem DNA-Profil-Gesetz die Grundlage dafür geschaffen. Nun ist das Parlament am Zug.
- Justizministerin Karin Keller-Sutter hat die Botschaft an einer Medienkonferenz präsentiert.
In der forensischen Ermittlungsarbeit können Gentests wichtige Hinweise liefern, indem sich mit ihnen ein Täterprofil erstellen lässt. In der Schweiz dürfen bisher nur nach Übereinstimmungen in vorhandenen Gendatenbanken gesucht werden.
Das revidierte DNA-Profil-Gesetz soll künftig die sogenannte DNA-Phänotypisierung ermöglichen. Diese wissenschaftliche Analysemethode erlaubt es, aus einer DNA-Spur an einem Tatort äusserlich sichtbare Merkmale einer Person mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit herauszulesen.
- Das gilt heute: Heute gelten bei der Erstellung von DNA-Profilen für die Strafverfolgungsbehörden hohe Anforderungen. So darf aus einer DNA-Spur in der Schweiz lediglich das Geschlecht herausgelesen werden. Künftig sollen aus einer DNA-Spur auch die Augen-, Haar- und Hautfarbe, die biogeografische Herkunft sowie das Alter eruiert werden können. Der Bundesrat kann in Zukunft weitere äusserliche Merkmale festlegen, wenn sich ihre Bestimmung als zuverlässig erweist.
- Das soll künftig gelten: Der Bundesrat verabschiedete nun die Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes zuhanden des Parlaments. Damit könnten Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungsarbeiten künftig besser und rascher fokussieren, heisst es in einer Mitteilung. «Neben Zeugenaussagen oder Auswertungen digitaler Daten ergibt sich durch die Phänotypisierung ein präziseres Bild des gesuchten, unbekannten Spurenlegers.» Das verbessert laut dem Bundesrat die Sicherheit der Bevölkerung.
Die Gesetzesrevision verlangt hatten National- und Ständerat mit einer an den Bundesrat überwiesenen Motion von alt Nationalrat Albert Vitali (FDP/LU) mit dem Titel «Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger».
Es gibt Grenzen
Das revidierte Gesetz enthält den Strafverfolgungsbehörden auch Schranken. So darf ein Analyseergebnis der Phänotypisierung nur für die Ermittlungen in einem konkreten, aktuellen Fall verwendet und nicht in der DNA-Datenbank gespeichert werden, wie der Bundesrat schreibt.
Die Methode soll zudem nur für die Aufklärung von schweren Verbrechen angewendet werden dürfen, konkret bei Straftatbeständen, welche mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden – wie beispielsweise Vergewaltigung, Mord oder Raub. Bei Vergehen wie etwa Sachbeschädigung steht die Methode nicht zur Verfügung.
Die Phänotypisierung muss durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Der Bundesrat spricht von einer «ausgewogenen und praktikablen Lösung».
Verwandtensuchlauf als Ultima Ratio
Weiter regelt das Gesetz gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug. Meldet die DNA-Datenbank beim Abgleich einer DNA-Spur keinen Treffer und sind bislang alle Ermittlungen ergebnislos geblieben, ist ein solcher Suchlauf eine weitere Option, um die Person zu identifizieren, von der die sichergestellte DNA-Spur stammt.
Schliesslich wird im revidierten Gesetz die Löschregelung von DNA-Personenprofilen administrativ vereinfacht. Künftig wird die Aufbewahrungsdauer der DNA-Personenprofile in der DNA-Datenbank einmalig im Urteil festgelegt. Einzig bei Verwahrungen und therapeutischen Massnahmen bleiben die Löschfristen vom Vollzug der Sanktion abhängig.