Das Wichtigste in Kürze
- In weiten Teilen der Schweizer Alpen gilt noch immer die zweithöchste Lawinengefahrenstufe 4.
- Wenn Wintersportler trotzdem im ungesicherten Gelände unterwegs sind, kann das versicherungsrechtlich als Wagnis eingestuft werden.
- Dies wiederum kann massive finanzielle Folgen haben: Die Mindestkürzungen bei Taggeldern und Renten betragen in diesen Fällen 50 Prozent.
Oliver Biefer ist Rechtsanwalt bei der Unfallversicherungsanstalt SUVA. Er sagt, wenn man bei Gefahrenstufe 4 oder 5 abseits der gesicherten Pisten oder Wege unterwegs sei und verunfallte, werde dies als Wagnis eingestuft und die Geldleistungen, Taggelder und Rentenleistungen würden gekürzt.
Die Mindestkürzung bei den Geldleistungen liegt bei 50 Prozent. In schwerwiegenden Fällen können die Geldleistungen auch komplett verweigert werden.
Das sind durchaus spürbare Sanktionen. Immerhin: Bei der medizinischen Behandlung gibt es keine Leistungskürzungen und auch die Rettungskosten werden von der Versicherung übernommen.
Nach der Erfahrung der SUVA bleiben die meisten Sportler bei Gefahrenstufe 4 oder 5 aber eher zu Hause oder auf gesicherten Pisten.
Unfälle ereignen sich häufiger bei den Lawinenwarnstufen 2 und 3, weil da eine viel höhere Anzahl Wintersportler abseits vom gesicherten Gelände unterwegs ist.
Aber auch die niederen Gefahrenstufen 2 und 3 sind kein Blankocheck für Tourengänger und Variantenfahrer, betont der SUVA-Experte. Ein Wintersportler trägt nämlich auch dann die Verantwortung, die Situation vor Ort zu berücksichtigen, etwa bezüglich Hanglage oder Schneeverwehungen.