Das Bundesstrafgericht hat den 26-Jährigen Mitte Juli wegen Unterstützung der Terrormiliz IS zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von drei Jahren. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Bewährungshilfe an, damit die «leicht beeinflussbare Person» auch während ihrer Probezeit unter stetiger Aufsicht ist.
Die Bewährungshilfe kann nun aber bis auf Weiteres nicht aktiv werden, weil der Anwalt des verhinderten IS-Kämpfers innerhalb der zehntägigen Rekursfrist das schriftliche Urteil verlangte.
Gericht kann Urteil nicht durchsetzen
Dies ist Voraussetzung dafür, einen Fall ans Bundesgericht weiterziehen zu können und verhindert gleichzeitig, dass ein Urteil rechtskräftig wird. Bis das schriftliche Urteil vorliegt, dürfte es mehrere Monate dauern. Für diese Zeit hat die Justiz keine Handhabe, den Mann zu beaufsichtigen.
Das Gericht habe keine Möglichkeit, die Bewährungshilfe vorzeitig in Kraft zu setzen, teilte das Bundesstrafgericht der «NZZ» mit, die am Mittwoch darüber berichtete.
Keine andere Massnahme möglich
Auch für andere Massnahmen fehle die rechtliche Basis. «Die Problematik ist dem Gericht bewusst, und sie wurde mit dem Verteidiger erörtert. Weitere Möglichkeiten stehen dem Gericht nicht zur Verfügung.»
Der schweizerisch-libanesische Doppelbürger aus Winterthur war im April 2015 am Flughafen festgenommen worden, als er von Zürich nach Istanbul reisen wollte. Für das Bundesstrafgericht in Bellinzona war im Prozess klar, dass sich der gelernte Lackierer dem IS anschliessen wollte.
Einordnung von Bundeshaus-Redaktor Dominik Meier:
Mittlerweile ist bekannt, dass es keine eigentliche Lücke bei der Begleitung oder Überwachung des verurteilten IS-Anhängers gibt. Die Zürcher Polizei will ihn weiter begleiten, bis das Urteil rechtsgültig ist und die Bewährungshilfe übernimmt. Das war laut der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich immer so geplant. «Begleitung» heisst, dass ein Präventionsfachmann der Polizei den Betroffenen mindestens einmal pro Woche trifft. Das war schon vor dem Prozess der Fall. Begleiten heisst aber nicht überwachen: Der Mann darf auch weiterhin nicht rund um die Uhr beschattet werden. Ohne konkreten Verdacht darf auch sein Handy nicht angezapft werden. Dazu bräuchte es ein neues Strafverfahren und eine richterliche Anordnung. Der Schweizer Nachrichtendienst hat rund 300 möglicherweise gefährliche Islamisten im Visier. Sie dürfen nur im öffentlichen Raum oder im öffentlichen Internet überwacht und beobachtet werden. Telefone dürfen nicht verwanzt werden. Eine Beschattung wird aus Kapazitätsgründen wohl ohnehin nur bei sehr wenigen Verdächtigen überhaupt möglich sein. Erst bei konkreten Verdachtsmomenten haben die Behörden mit dem normalen Strafverfahren mehr Spielraum. Rund 60 solcher Verfahren laufen zurzeit im Bereich Islamismus. Meist geht es um Internet-Propaganda für die Terrormiliz IS. |