- Am verlängerten Pfingstwochenende dürfen sich erstmals wieder Personengruppen mit über fünf Leuten treffen. Sie gelten als Versammlungen, weil sie spontan zustande kommen.
- Gleichzeitig bleiben aber Veranstaltungen noch für eine weitere Woche verboten und sind erst ab dem 6. Juni zugelassen.
- Das bedeutet, dass organisierte Geburtstagsfeste oder Grillpartys auf öffentlichen Plätzen mit über fünf Personen weiterhin verboten bleiben.
- Polizeipatrouillen müssten jeweils abklären, ob eine grössere Gruppe sich spontan oder organisiert zusammengefunden hat.
Es bleibt einen Moment lang still am Freitagnachmittag in der Fragerunde im Medienzentrum des Bundeshauses. Kader der Bundesverwaltung stehen Red’ und Antwort zu aktuellen Fragen rund die Coronakrise, als SRF News einen Punkt anspricht, der einen kurzen Moment lang für betretenes Schweigen sorgt.
Es mag in der Coronakrise ein Detail sein, doch für viele dürfte es ein wichtiges Detail sein: Darf man dieses Wochenende eine kleine Feier ausrichten oder nicht?
Man mag sich nach den am Mittwoch verkündeten Lockerungen denken: Klarer Fall, das ist erlaubt, denn immerhin ist nach Mitternacht das Versammlungsverbot gelockert. Bis zu dreissig Personen dürfen wieder zusammenkommen – unter Einhaltung der Abstandsregeln versteht sich.
Noch gilt Veranstaltungsverbot
Damit wäre doch möglich, mit 25 Personen in einem Park einen Kindergeburtstag oder eine Grillade auszurichten, könnte man annehmen.
Dem ist nicht so, wie die Nachfrage bei mehreren Polizeikorps ergeben hat. Denn weiterhin gilt das Verbot von Veranstaltungen. Und wer zu einer Geburtstagsfeier oder zu einem Brätelplausch einlädt, organisiert eine Veranstaltung. Erst ab 6. Juni sind diese bis dreihundert Personen wieder erlaubt, sowohl öffentlich wie privat.
Spontane Treffen von dreissig Personen ja, ein kleines (organisiertes) Fest mit ebenso vielen Personen, nein: wie ist das zu erklären? Und wie wird der Unterschied definiert? Genau das will SRF von der Runde der Fachexperten des Bundes wissen – und da bleibt es kurz still.
Schliesslich opfert sich Susanne Kuster, stellvertretende Direktorin des Bundesamtes für Justiz. Sie bestätigt, dass es noch die Unterscheidung zu machen gelte, ob es sich um ein spontanes oder ein organisiertes Treffen handle. Hier existiere noch bis am 6. Juni in der Tat «ein kleiner Gap», eine Lücke. Kuster appelliert darum an den gesundenden Menschenverstand.
Wie so oft liegt es damit an Polizeipatrouillen, gesunden Menschenverstand in der Praxis anzuwenden.
Kontrolle der Regeln
Mehrere heute von SRF News angefragte Polizeikorps zeigten sich denn auch nicht eben glücklich mit dieser Regelung. Falls Polizisten dieses Wochenende Personengruppen antreffen, so sind sie – sofern sie die Regeln wortgenau umsetzen wollen – verpflichtet, abzuklären, ob sich die Personen spontan zusammengefunden haben oder das jemand organisiert hat.
Die Polizisten müssten also ermitteln, ob jemand beispielsweise zum Kindergeburtstag im Park eingeladen hat. Falls ja, so müsste die Gruppe, da sie als Veranstaltung gilt, von der Polizei aufgelöst werden.
Zwei Familien, die sich spontan am Seeufer treffen und sich zu einem Schwatz niederlassen, würde man gewähren lassen. Bei der Grillparty im Wald gilt das Gleiche: hat man sich spontan getroffen, ist es rechtens, erfolgte es organisiert, dann wäre das illegal. Eine Woche noch.