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Schweiz Wichtiger Entscheid für Scheidungskinder

Bei einer Scheidung kann der Richter die Unterhaltspflicht für Studium und Ausbildung schon früh festlegen – lange vor dem 18. Geburtstag des Kindes. Das hat das Bundesgericht festgehalten.

Das Genfer Kantonsgericht verpflichtete einen geschiedenen Vater zu Unterhaltsbeiträgen an seinen Sohn. Für den Fall, dass dieser nach dem 18. Geburtstag eine Ausbildung oder ein Studium beginnt. Der Vater sollte bis zum 25. Lebensjahr zahlen. Der Sohn war zum Zeitpunkt des Entscheids sechs Jahre alt.

Dagegen legte der Vater Berufung ein. Er erklärte, es erscheine ihm verfrüht, diese Unterhaltszahlung festzulegen für die Zeit nach der Volljährigkeit seines Sohnes. Dies umso mehr, als das Kind noch sehr jung sei und es wenig wahrscheinlich sei, dass es eines Tages ein Studium beginne, da es an einer Erbkrankheit leide.

Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil des Kantonsgerichts. Es entschied, dass die Unterhaltsbeiträge für Studium oder Ausbildung bereits festgesetzt werden können, lange bevor das Kind 18 Jahre alt wird.

Psychologische Belastung bei Verfahren

Das Bundesgericht bestätigte ein Urteil des Genfer Kantonsgerichts. Es betont die Vorteile der frühen Regelung. Dadurch werde vermieden, dass das Kind einen Prozess gegen seinen Vater ins Auge fassen müsse, wenn es sich der Volljährigkeit nähere. Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die psychologische Belastung, welche ein Gerichtsverfahren gegen ein Elternteil mit sich bringe.

Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit nach der Volljährigkeit sei auch denkbar, wenn das betroffene Kind noch jung sei und es noch nicht über definitive Ausbildungspläne verfüge, fügt das Bundesgericht hinzu.

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