Obwohl der Adressat ein Alibi hat und die Busse nach serbischem Recht sowieso schon verjährt ist, lässt die Inkassofirma nicht locker. Beobachter-Experte Daniel Leiser sagt, wie man sich in einem solchen Fall am besten verhält.
Die wichtigsten 3 Punkte zum Thema:
- Die ausländischen Behörden dürfen Bussen wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften – zum Beispiel Falschparkieren, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit oder Nichtbeachten von Signalen und Markierungen – direkt per Post an die betroffenen Personen in der Schweiz zustellen. Diese direkte Zustellung von Bussen ist in Europa mittlerweile zum Standard geworden.
- Erfahrungsgemäss übergeben viele ausländische Behörden die Eintreibung von Verkehrsbussen an Inkassobüros. Nach Meinung von Völkerrechtsexperten ist die Rechtslage diesbezüglich klar: Inkassobüros dürfen hier wegen der Souveränität der Schweiz keine ausländische Bussen eintreiben.
- Planen Sie, demnächst wieder Ferien im betreffenden Land zu verbringen, und wollen Sie bei der Einreise keine Probleme riskieren, sollten Sie folgende Möglichkeiten prüfen:
- Bezahlen Sie die Busse, ist die Angelegenheit erledigt.
- Bestreiten Sie den Sachverhalt bzw. den Vorwurf, sollten Sie bei der ausländischen Behörde intervenieren.
- Reagieren Sie gar nicht innert der angegebenen Frist, gilt die Busse als rechtskräftig und vollstreckbar.