Weniger Fallen im Kleingedruckten
Das Kleingedruckte in Verträgen darf Konsumenten nicht krass benachteiligen. Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2012. Firmen müssten dann stark einseitige Klauseln aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) streichen. Viele warten jedoch ab.Die Allianz der Schweizer Konsumentenorganisationen hat zusammen mit dem „Beobachter" im Vorfeld der Gesetzesänderung zahlreiche Firmen mit krass einseitigen Formulierungen in ihren AGB konfrontiert. Es gibt kaum Firmen, die im Hinblick auf den 1. Juli das Kleingedruckte angepasst haben. Die meisten lassen es auf eine Beurteilung durch ein Gericht ankommen.Sara Stalder von der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) rät Konsumenten, vor Vertragsabschluss die AGB durchzugehen. Stark einseitige oder benachteiligende Passagen sollen sie streichen und die AGB so dem Anbieter wieder vorlegen. Die Chance, dass ein Anbieter solche Änderungsvorschläge von sich aus akzeptiert, sei leider zur Zeit noch sehr gering.Mögliche Verstösse in den AGB können Konsumenten daher auch markieren und mit diesen Unterlagen an Konsumentenorganisationen wie die SKS gelangen. Diese haben ein Klagerecht. Im konkreten Streitfall können Konsumenten auch selber Anzeige erstatten und die AGB von einem Gericht beurteilen lassen. Dies ist aber mit dem unbekannt hohen Prozessrisiko und damit mit hohen Kosten verbunden.
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