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Wenn ein Missgeschick fälschlicherweise kosten soll

Einem Zürcher Mieter ist im Badezimmer eine Parfümflasche ins 35-jährige Lavabo gefallen – es musste ersetzt werden. Die Verwaltung verrechnete ihm den vollen Schaden von über 800 Franken, obwohl das Lavabo aufgrund des Alters abgeschrieben war. Das geht so nicht: Mieter müssen sich zwar an den Kosten für kaputte Wohnungsbestandteile beteiligen, wenn es sich um sogenannte übermässige Abnutzung handelt. Sie schulden dabei aber lediglich den Zeitwert, der anhand der sogenannten paritätischen Lebensdauer berechnet werden kann.

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