Ob und wann eine überhitzte Wohnung mietrechtlich mangelhaft ist, sagt Beobachter-Experte Daniel Leiser.
Die wichtigsten 3 Punkte zum Thema:
1. Melden Sie der Vermieterschaft bzw. der Verwaltung unverzüglich, dass es in Ihrer Mietwohnung zu kalt oder zu heiss ist.
2. Verbessert sich die Situation nicht, doppeln Sie mit einem Einschreiben nach: In diesem Schreiben bezeichnen Sie den Mangel noch einmal detailliert und setzen eine konkrete Frist zur Behebung an. Gleichzeitig drohen Sie an, die künftig fälligen Mietzinse bei der Schlichtungsbehörde zu hinterlegen.
3. Läuft auch diese Frist erfolglos ab, gelangen Sie zur Hinterlegung des Mietzinses an die zuständige Schlichtungsbehörde. Sie können dort dann auch gleich ein Schlichtungsbegehren auf Mängelbehebung und Reduktion des Mietzinses deponieren.