Wer in einer Gemeinde ohne schulergänzende Kinderbetreuung wohnt, ist froh, wenn die Nachbarin oder die Grosseltern die Kinder regelmässig betreuen können.
Art. 316 ZGB in Verbindung mit Art. 12 Pflegekinder-Verordnung (PAVO), ergänzend kantonale Gesetze zur Tagespflege respektive zum Pflegkinderwesen:
Art. 12 PAVO:
1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.
2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10).
3 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern - unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter - die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen
Links zum Thema:
Steuerbarkeit von Einkünften aus Kinderbetreuung: Ausführliches Merkblatt des Kantons Aargau. Die Steuerpraxis der übrigen Kantone ist bei dem jeweiligen Steueramt zu erfragen.
Tagesmutter und Sozialversicherungen: Mehr Infos findet ihr unter der Rubrik AHV/Beiträge/Beträge der Selbständigerwerbenden.
Adressen der Kantonalen Ausgleichskassen.