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Manchmal schmerzt die Zahnarzt-Rechnung mehr als die Behandlung.
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Wurzelbehandlung mit Nachwehen

Der informierte Patient verlangt vor einem zahnärztlichen Eingriff einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Weicht die Rechnung später erheblich von der Offerte ab, sollte der Zahnarzt dies begründen können. Doch was kann man tun, wenn dieser stur auf den Rechnungsbetrag besteht?

Beobachter-Expertin Rosmarie Naef erklärt anhand eines konkreten Falls, wie sich Zahnarztpatienten bei Kostenüberschreitungen verhalten.

Die 3 wichtigsten Tipps

1. Offerte: Verlangen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag, bevor Sie einen grösseren zahnärztlichen Eingriff durchführen lassen. So schützen Sie sich vor unliebsamen Überraschungen. Je nach Umständen kann es sich lohnen, bei einem anderen Zahnarzt einen weiteren Kostenvoranschlag einzuholen. So haben Sie eine Vergleichsmöglichkeit. Beachten Sie, dass ein Kostenvoranschlag nicht gratis ist.

2. Kostenüberschreitung: Haben Sie sich mit dem Zahnarzt über einen festen Preis geeinigt, liegt also beispielsweise ein Kostenvoranschlag zu einem fixen Preis vor, müssen Sie Mehrkosten nicht akzeptieren, ausser es wären nicht vorhersehbare, ausserordentliche Umstände aufgetreten. Wurden die Behandlungskosten aber nur ungefähr veranschlagt, müssen Sie eine Kostenüberschreitung bis zu 15 Prozent akzeptieren, so die Branchenusanz.

3. Beschwerde: Sind Sie mit der Rechnung oder dem zahnärztlichen Eingriff nicht einverstanden und können Sie sich mit Ihrem Zahnarzt nicht gütlich einigen, so können Sie sich an die „Zahnärztlichen Begutachtungskommission wenden, sofern Ihr Zahnarzt Mitglied bei der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft ist.

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