Beobachter-Experte Daniel Leiser erklärt deshalb, ob Sie in einem solchen Fall auf die gesetzliche Verjährungsfrist beharren können.
Die wichtigsten 3 Punkte zum Thema
- Gestützt auf das Obligationenrecht (Artikel 127 und 128) verjähren Gutscheine für Restaurantessen, Massagen, Fusspflege und Waren aller Art nach 5 Jahren und Gutscheine für Hotelübernachtungen, Reisen, Theater, Konzerte, Kino, Ballonfahrten, Thermalbad-Eintritte und Fahrstunden nach 10 Jahren.
- Bleiben Sie hartnäckig, wenn sich der Anbieter eines Gutscheins Ihnen gegenüber auf eine kürzere Frist als die Verjährungsfrist berufen möchte.
- Kann der Aussteller des Gutscheins die vermerkte Dienstleistung nicht mehr anbieten, können Sie das Geld zurückverlangen; Sie müssen sich nicht mit einer anderen Gegenleistung zufrieden geben.