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Ärger wegen Garantie auf Aktionsware
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Ärger wegen Garantie auf Aktionsware

«Espresso»-Hörerin Doris Dietsche hat in einem Geschäft zum Aktionspreis einen Föhn gekauft. Die Garantie betrug zwei Jahre. Nach weniger als einem Jahr ist der Föhn nun kaputt gegangen. Beim Geschäft hiess es, eine Reparatur lohne sich nicht. Man bot ihr gemäss den Garantiebestimmungen an, das Geld zurück zu geben. Einen neuen Föhn gleichen Modells könne man ihr zwar auch anbieten, allerdings nicht zum Aktionspreis. Da die Aktion ausgelaufen war, hätte Frau Dietsche 20 Franken nachzahlen müssen. Sie entschied sich deshalb für das Geld.Laut DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo hätte Frau Dietsche allerdings Anrecht auf einen neuen Föhn ohne Aufpreis gehabt. Dies, weil der Föhn innerhalb eines Jahres kaputt ging. Gemäss Obligationenrecht steht Frau Dietsche in diesem Fall ein Ersatzgerät zum ursprünglichen Preis zu. Wäre der Föhn allerdings nach Ablauf eines Jahres kaputt gegangen, hätte Frau Dietsche kein automatisches Anrecht auf einen neuen Föhn zum Aktionspreis gehabt.

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