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Das Smartphone ist auch eine Videokamera
KEYSTONE
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Filmen mit dem Handy: Das sagt das Persönlichkeitsrecht

Die Smartphone-Dichte nimmt zu, und ein Smartphone ist auch eine Videokamera. Schnell ist's passsiert, und man findet sich freiwillig oder unfreiwillig wieder in einem Handyfilm, der womöglich noch auf Facebook oder Youtube veröffentlicht wird. Dies wirft persönlichkeitsrechtliche Fragen auf.

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Im Grundsatz gilt: Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Dies gilt für Fotos sowie für bewegte Bilder, also Videofilme. Das heisst konkret:

  • Niemand darf ohne sein Einverständnis gefilmt werden.
  • Wenn Sie ungefragt gefilmt werden: Gehen Sie auf die filmende Person zu. Fragen Sie, wozu der Film dienen soll und wie der Film verwendet werden soll.
  • Das Persönlichkeitsrecht wird dann verletzt, wenn die gefilmte Person im Zentrum des Videos steht.
  • Erlaubt sind Aufnahmen im öffentlichen Raum, wenn Personen nicht erkennbar sind oder wenn klar ist, dass die Aufnahmen nicht dieser Person wegen gemacht wurden.
  • Wenn jemand sein Einverständnis zur Aufnahme gegeben hat, ist dies noch kein Freibrief, die Aufnahme auch zu veröffentlichen (beispielsweise auf Facebook oder Youtube). Dafür braucht es eine weitere Einverständniserklärung.
  • Wer sich in einem veröffentlichten Videoclip erkennt und die Löschung desselben möchte, kontaktiert die Person, die den Clip hochgeladen hat und/oder meldet die Verletzung des Persönlichkeitsrechts beim Betreiber der betreffenden Internet-Plattform.
  • Wird das Löschen des missbräuchlichen Videos verweigert, bleibt nur eine Anzeige. Ein Gericht entscheidet dann, ob mit dem Video ein Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht vorliegt.

Insgesamt ist zu sagen: Rein gesetzlich ist die Sache klar geregelt. Bei der Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts gibt es aber natürlich Fallstricke: Beispielsweise, wenn Sie ungewollt gefilmt werden und es Ihnen nicht gelingt, den Filmenden zu identifizieren. Oder wenn sich der Betreiber der Website, auf welcher missbräuchliches Material veröffentlicht wird, im Ausland befindet. Dann muss nach dem Recht des betreffenden Landes vorgegangen werden, um das Persönlichkeitsrecht durchzusetzen. Was langwierig werden kann.

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