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Gutscheine und ihre Tücken

Gutscheine sind ein tolles Geschenk. Doch beim Einlösen lauern die einen oder anderen Stolpersteine. Hier erfahren Sie, worauf Sie gefasst sein müssen, wenn Sie einen Gutschein unter dem Christbaum hatten.

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Stolperstein Ablaufdatum:

  •  Ist der Gutschein nicht beschränkt einlösbar, ist er dennoch nicht ewig gültig. Dann kommen die Verjährungsfristen aus dem Obligationenrecht zum Tragen: Bei kleineren Waren (z.B. Bücher oder Spielwaren) sind das fünf Jahre, bei grösseren Waren (z.B. eine Reise) sind es zehn Jahre.
  • Viele Geschäfte setzen allerdings kürzere Ablaufdaten - zum Beispiel ein Jahr. Ob das rechtlich erlaubt ist, da sind sich die Juristen uneinig. Ist das Verfalldatum abgelaufen, ist das ärgerlich. Man sollte allerdings nicht gleich aufgeben. Als erstes kann man im Laden nachfragen, ob die Möglichkeit besteht, den Gutschein zu verlängern. Stellt sich das Geschäft auf stur, bleibt noch eine letzte Möglichkeit: Der Verkäufer muss nämlich beim Kauf auf das spezielle Ablaufdatum hinweise. Ein Vermerk im Kleingedruckten reicht nicht. In einem Streitfall müsste der Verkäufer beweisen, dass er entsprechend informiert hat.

Was, wenn ich nichts passendes finde, um den Gutschein einzulösen?

  • Was nicht geht: Vom Geschäft verlangen, für den Gutschein Bargeld auszuzahlen. Dazu ist es nicht verpflichtet. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, den Gutschein weiterzuverkaufen. Vielleicht hat im Bekanntenkreis jemand Interesse oder man fragt direkt im Laden einen Kunden, der gerade an der Kasse ansteht.
  • Übrigens: Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, einen Restbetrag in Bargeld auszubezahlen. Hat der Besitzer den Gutschein nicht komplett eingelöst, muss er akzeptieren, dass er für den Restbetrag einen neuen Gutschein bekommt.

Wenn der Laden- oder Restaurantbesitzer gewechselt hat

  • Hat zum Beispiel der neue Wirt das Restaurant mit allen Verpflichtungen übernommen, dann gehören er auch die Gutscheine seines Vorgängers dazu. Wenn nicht, ist der Gutschein verloren.
  • Wie eine Geschäftsübernahme stattgefunden hat, ist ersichtlich im Handelsregister, unter dem Punkt «Besondere Tatbestände».


Hilfe, mein Gutschein schrumpft

  • Einzelne Anbieter belasten Bearbeitungsgebühren, wenn der Gutschein eine bestimmte Zeit nicht eingelöst wird. Er verliert somit an Wert. Auch hier gilt: Der Kunde muss beim Kauf des Gutscheins klar darauf hingewiesen werden. Sonst muss er den Wertverlust nicht akzeptieren.


Drei wichtige Tipps zum Schluss

  • Für den Beschenkten: Lösen Sie den Gutschein so bald wie möglich ein. Je länger Sie warten, umso mehr Ärger wartet auf Sie.
  • Für den Schenkenden: Wählen Sie ein Geschäft, in dem der Beschenkte auch sicher etwas findet. Wenn Sie unsicher sind, kaufen Sie einen Gutschein in einem Laden mit einem breiten Sortiment.
  • Und: Bestehen Sie beim Gutscheinkauf auf die gesetzlichen Ablauffristen.

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