Fluglärmgeschädigte Hausbesitzer erhalten Recht
Der Kreis von Personen, die im Osten des Flughafens Zürich wegen Fluglärms Entschädigungsklagen einreichen können, weitet sich aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein neues Stichdatum für die Lärmklagen gegen den Flughafen festgelegt. Demnach können Hauseigentümer Schadenersatz verlangen, wenn sie ihre Liegenschaft im Osten des Flughafens vor dem 23. Mai 2000 erworben haben. Bisher galt für die Entschädigungsberechtigung der 1. Januar 1961. Mehr als 1000 Betroffene hatten die Klage vor Bundesverwaltungsgericht mitgetragen.
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