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Werbung für Selbstverständliches ist irreführend

«Ohne 1,4-Dioxan/Ethylenoxid», so bewarb ein Kosmetikunternehmen seine Körperpflegelinie. Die fraglichen Inhaltsstoffe sind allerdings grundsätzlich verboten. Die Lauterkeits-Kommission hat nun entschieden: Wirbt ein Unternehmen mit solchen Selbstverständlichkeiten, handelt es irreführend und unlauter.

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