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Bei Werbefahrten gehören unseriöse Angebote zur Tagesordnung.
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Werbefahrten: Bremsklotz am Widerrufsrecht

Die Rechtslage ist glasklar: Unterzeichnen Sie während einer Werbefahrt einen Vertrag, können Sie diesen innert 14 Tagen widerrufen.

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Viele Veranstalter solcher Werbefahrten versuchen aber, das Widerrufsrecht auszutricksen, indem sie zum Beispiel sofort liefern oder zum Voraus eine Stornierungsgebühr in den Vertrag aufnehmen. Wie Sie das Widerrufsrecht trotzdem wahrnehmen, sagt Beobachter-Expertin Rosmarie Naef.

Die 3 wichtigsten Tipps

1. Grundsatz beim Kauf: Gekauft ist gekauft, so lautet der allgemeine Grundsatz. Nur ganz ausnahmsweise gibt es ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, beispielsweise wenn das so genannte Haustürgesetz zum Zug kommt oder wenn ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde.

2. Haustürgesetz: Dieses schützt Konsumentinnen und Konsumenten vor unüberlegten Vertragsabschlüssen und gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Die Kaufsache oder Dienstleistung ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

• Der Betrag übersteigt 100 Franken.

• Der Vertrag ist zu Hause (im persönlichen Gespräch oder am Telefon), am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit oder bei einer Werbeveranstaltung unterschrieben worden.

• Die Kundschaft hat die Vertragsverhandlung nicht ausdrücklich gewünscht.

3. Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft:
Liegt ein so genanntes Haustürgeschäft vor, kann innert 14 Tagen vom Vertrag zurückgetreten werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Aus Beweisgründen sollte der Rücktritt schriftlich per Einschreiben erfolgen. Hat der Verkäufer über das Widerrufsrecht nicht informiert, kann man auch später noch zurücktreten. Wichtig: Von diesem Widerrufsrecht ausgeschlossen sind Messekäufe und Versicherungsverträge.

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