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Wer haftet bei Pannen in der Skischule?

In den nächsten Wochen besuchen wieder viele Feriengäste die Skischule. Meist macht das Spass, und es läuft alles glatt. Was aber, wenn die Skischule ausfällt oder ein Schüler auf der Piste einen Unfall baut? Wir sagen Ihnen, wer in solchen Fällen geradestehen muss.

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Wegen Krankheit die Skischule verpasst

  • Laut Gesetz trägt das Risiko bei Krankheit oder Unfall der Skischüler. Er hat also keinen Anspruch auf Rückerstattung.
  • Allerdings zeigen sich die meisten Skischulen kulant und erstatten das Geld, wenn man ein ärztliches Zeugnis vorlegen kann.
  • Schlechte Chancen hat man, wenn man den Kurs nicht mehr besucht, weil er nicht gefällt. Hier braucht die Skischule nicht zu zahlen. Was man versuchen kann: Das Abo weiterzuverkaufen. Oft besteht auch die Möglichkeit, zuerst ein Schnupperabo zu lösen. Das empfiehlt sich auf jeden Fall.

Die Skischule kann wegen schlechten Wetters nicht stattfinden

  • Im Obligationenrecht steht, dass man in einem solchen Fall das Geld zurückfordern kann, denn man hat ja keine Leistung erhalten (OR Art. 119, Abs. 2).
  • Allerdings schreiben praktisch alle Skischulen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass es sich bei schlechtem Wetter um höhere Gewalt handelt und daher nicht bezahlt wird.
  • Juristen sind sich nicht einig, ob diese AGB-Klausel vor Gericht standhalten würde. Deshalb sollten Betroffene unbedingt versuchen, mit der Skischule zu verhandeln.

Ein Schüler verursacht in der Skischule einen Unfall und verletzt eine Mitschülerin

  • Hat der Skilehrer seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet er. Dabei gilt: Je älter ein Kind, umso kleiner wird diese Pflicht.
  • Meistens haftet der Schüler selbst, auch wenn es sich um ein Kind handelt. Und zwar, sobald das Kind urteilsfähig ist.
  • Die Urteilsfähigkeit ist nicht von einem bestimmten Alter abhängig, es kommt immer auf den Einzelfall darauf an. Bei Unfällen wie auf Skipisten gehen Gerichte von einem Alter von neun Jahren oder älter aus.

Welche Versicherung machen Sinn?

  • Wichtig ist die Haftpflichtversicherung. Sie springt ein, wenn Dritte zu Schaden kommen. Bei Kindern bezahlt die Versicherung der Eltern.
  • Verletzt man sich bei einem Sturz selbst, bezahlt die obligatorische Unfallversicherung.
  • Beide Versicherungen können ihre Leistungen kürzen oder sogar ganz verweigern, wenn sich herausstellt, dass der Unfallverursacher grobfahrlässig gehandelt hat.
  • Eine Überlegung Wert ist, ob man bei der Hausratversicherung einen Zusatz abschliessen will, der bei Schäden an den eigenen Ski zu Tragen kommt. Eine spezielle Skiversicherung lohnt sich selten (siehe Ratgeber vom 17.01.18)
  • Was man sowieso haben sollte: Eine Rechtsschutzversicherung. Denn bei Streitfällen können Gerichts- und Anwaltskosten gewaltig ins Geld gehen.
  • Experten empfehlen zudem, dass Eltern für ihre Kinder grundsätzlich ein Invaliditätskapital versichern, weil bei schweren Verletzungen mit dauerhaften Folgen sehr hohe Kosten entstehen, die nicht von der IV gedeckt sind.

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