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Wegpauschale nicht immer zulässig

Corinne Condrau aus Adligenswil (LU) liess vor einigen Wochen ihren Tumbler reparieren. Die zuständige Firma V-Zug schickte danach eine Rechnung mit folgenden Posten: Arbeitszeit 45 Franken, Ersatzteil 11 Franken, Wegpauschale 73 Franken (alle zzgl. MWST). «Ich wurde stutzig und dachte mir: Das kann doch nicht sein», nervt sich die Kundin. Sie wohne bloss ein paar Kilometer neben einem Servicecenter der Firma. Wer bei seiner Handwerker-Rechnung eine Wegpauschale aufgeführt sieht, sollte diese genau überprüfen. Nicht immer sind diese Preise nämlich gerechtfertigt. «Kein Kunde ist verpflichtet, eine Pauschale zu zahlen», meint Rechtsexpertin Doris Slongo. «Sobald der Betrag höher ist als der tatsächliche Aufwand, sollte man nicht den gesamten Betrag bezahlen.» Im Kundendienst von V-Zug nimmt man zum Fall folgendermassen Stellung: «Wir möchten weder Kunden bevorzugen noch benachteiligen. Wie belasten deshalb jedem Kunden, im Sinne einer Gleichbehandlung, den durchschnittlichen Anteil von derzeit CHF 79.00»Rechtsexpertin Doris Slongo rät, in solchen Fällen mit der zuständigen Person (Handwerker/Kundendienst) bereits im Voraus zu verhandeln: «Betonen Sie, dass Sie nur die Kosten bezahlen werden, die tatsächlich auch anfallen. Und wählen Sie - wenn möglich - einen Handwerker, der bereits bei Ihnen in der Region stationiert ist.» 

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