Darf ein Reiseveranstalter «einseitig kündigen»?
«Espresso»-Hörer Karl Franke war im Januar mit einem Pauschal-Arrangement in Ägypten. Wegen den Unruhen wurde die Reise vom Veranstalter nach nur zwei Tagen «einseitig gekündigt». «Espresso» klärt, welche Rechte die Konsumenten in einem solchen Fall haben. Zwar kann der Reiseanbieter ein Arrangement wegen «höherer Gewalt» oder «unvorhersehbaren Ereignissen» abbrechen. Die Formulierung «einseitige Kündigung» sei aber unglücklich, denn diese existiere nur im deutschen Reiserecht, so der Reise-Ombudsmann Beat Dannenberger. Falls ein Rücktransport notwendig wird, muss der Veranstalter alle Mehrkosten für Rückflug oder Unterkunft übernehmen. So will es das Schweizer Pauschalreisegesetz. Im deutsche Reiserecht hingegen sind die Konsumenten schlechter gestellt. Sie müssen die Mehrkosten für den Rückflug zur Hälfte übernehmen, Kosten für zusätzliche Übernachtungen sogar ganz. Gerade wer übers Internet bei einem deutschen Reisebüro ein vermeintliches Schnäppchen buche, sollte sich dessen bewusst sein, warnt der Ombudsmann. Im Falle eines Reiseabbruchs muss der Veranstalter dem Kunden eine finanzielle Entschädigung zahlen. Allerdings werden nur jene Leistungen zurückerstattet, die nicht bezogen wurden. Im Normalfall sollte die Vergütung in Bargeld erfolgen. Sogenannte «Kulanzleistungen», die über das gesetzliche Minimum hinausgehen, werden häufig in Gutscheinform vergütet.
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