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Wenn Beeren am Wegrand locken, dürfen diese nicht vorbehaltlos genascht werden
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Beeren stibitzen nicht überall erlaubt

Verlockend sind derzeit die verschiedenen Beerensorten, die überall zu finden sind. Johannisbeeren, Himbeeren, Brombeeren oder Erdbeeren säumen Waldränder und Wege oder sie hängen über den Gartenzaun auf die Quartierstrasse hinaus.

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Da oder dort eine Beere stibitzen oder am Wegrand gar das Körbchen füllen - unterwegs ist die Verlockung oft gross, fremde Früchte zu naschen. Das ist gesetzlich jedoch nicht überall zulässig, sagt SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner: «Grundsätzlich gehören die Früchte dem Eigentümer, dem der Boden gehört.» Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Hängt ein Zweig des Beerenstrauches vom Nachbarn in den eigenen Garten rüber, darf grundsätzlich genascht werden. Allerdings gilt es zu beachten, dass auch dies je nach Kanton unterschiedlich geregelt ist.

Es gibt Situationen, in denen es völlig legal ist Früchte von den Sträuchern zu pflücken, sagt Gabriela Baumgartner: «Dann wenn der Eigentümer explizit ein Schild «Bitte zugreifen» anbringt. Oder, wenn klar ersichtlich ist, dass die Beeren bestimmt nicht geerntet werden.»

Pflücken im Wald: Der grösste Teil der Schweizer Wälder gehört der öffentlichen Hand. Sofern keine Verbots- und Hinweisschilder darauf hinweisen, ist das Pflücken von Beeren (und Pilzen) ungeachtet der Besitzverhältnisse erlaubt. Allerdings nur mit Mass und für den Eigenbedarf.

Unterwegs in den Bergen: Möchte man sich einen bunten Strauss aus Kräutern und Alpenblumen zusammenstellen, sollte man sich bei der örtlichen Gemeinde oder beim Tourismusbüro erkundigen. Dort sind spezifische Pflanzenführer erhältlich, die darüber Auskunft geben, welche Arten geschützt sind.

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