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Der Roller-Boom und seine Tücken

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Der Roller-Boom und seine Tücken

Laufzeit 4 Minuten 47 Sekunden. , Simon Thiriet

Fans von Rollern schwärmen gerne von der unbegrenzten Freiheit. Damit der Fahrspass nicht gefährdet wird, braucht der Lenker des Rollers allerdings genügend Sicherheit, angepasste Kleidung und Geduld, wenn er einen Parkplatz finden möchte.

20‘000 Roller wurden in diesem Jahr bislang zugelassen. Dies sind schon jetzt 7 Prozent mehr als noch im Jahr zuvor. Zahlreiche Neulenker fahren jedoch zu schnell oder trauen sich zu viel zu, meint Mario Cavegn von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu). «Wir möchten das defensive Fahrverhalten fördern. Das bedeutet, dass man seine Fahrfähigkeiten nicht überschätzt.» Konkret solle man die Geschwindigkeit anpassen und an Kreuzungen nicht stur auf dem Vortrittsrecht beharren. 

«Die Roller haben eine schmale Silhouette, daher sieht man sie als Automobilist schlecht.» Dies ist laut Mario Cavegn ein weiterer Gefahrenherd. Und zu guter Letzt seien viele Neulenker zu wenig gut ausgerüstet. Hier reiche ein Helm nicht aus, auch gute Handschuhe und spezielle Kleidung gehören zum Rollerspass dazu.

Parkplatznot in Städten
Da immer mehr Roller auf Schweizer Strassen unterwegs sind, werden auch die Parkplätze knapp, gerade in Städten. Diesen Eindruck teilt man in der Stadt Bern jedoch nicht. Hugo Staub, zuständig für die städtische Verkehrsplanung, meint: «Wir haben mitten in der Stadt ein Parking nur für Roller. Dieses wird allerdings praktisch nicht genutzt. Wir vermuten, weil es einen Franken pro Stunde kostet.» Dieser Betrag sei jedoch immer noch viel billiger als ein Auto-Parking. Deshalb denke man auch nicht daran, das Berner Parkplatzangebot für Roller zu vergrössern.

 

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Seco warnt vor Adressbuchschwindlern

Laufzeit 1 Minute 4 Sekunden. , Oliver Fueter / Gabriela Baumgartner

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) warnt vor 8 «Unternehmen», welche einem via Fax teure Einträge in angeblich offizielle Firmenregister unterjubeln wollen. Das Seco hat zu diesen Unternehmen zahlreiche Beschwerden wegen Adressbuchschwindels erhalten. Es rät, die entsprechenden Faxmitteilungen ohne zu antworten wegzuwerfen.

Nach Ansicht des Seco entsprechen die Faxmitteilung der Registerhaie in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen und verstossen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die erwähnten Register seien nicht offiziell.

Seit dem 1. April sind solche Geschäftspraktiken verboten. Geprellte können unseriöse Anbieter dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) melden. Eine Meldung ans Seco oder eine Strafanzeige bewirken jedoch nicht, dass der einmal unterschriebene Vertrag automatisch ungültig ist. Die betroffenen Unternehmen müssen sich selber wehren und den «Vertrag» anfechten.

So fechten Sie den Vertrag an
Auf der Homepage des Schweizer Adressbuch- und Datenbankverleger-Verbandes (SADV) gibt es einen Musterbrief, mit dem sich die Forderung eines Adressbuchschwindlers bestreiten lässt. Wichtig: Wer eine Rechnung erhält, sollte sofort reagieren und dem Anbieter in einem eingeschriebenen Brief mitteilen, er sei durch sein Vorgehen getäuscht worden, weshalb er die Bezahlung verweigere und den Vertrag als unverbindlich betrachte.

«Registerhaie» gehen in der Regel aggressiv gegen säumige Zahler vor, zum Beispiel mit Hilfe von Inkassobüros, oder sie leiten eine Betreibung ein. Darauf unbedingt Rechtsvorschlag erheben und sich rechtlich beraten lassen. Verschiedene Gerichte haben geprellten Unternehmen Recht gegeben.

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Darf das Inkassobüro Mahnspesen verlangen?

Laufzeit 2 Minuten 53 Sekunden. , Gabriela Baumgartner / Matthias Schmid

«Espresso»-Hörer Werner Gartenmann aus Matten bei Interlaken hat die Rechnung eines Spediteurs verlegt. An die Rechnung erinnert wird er, als eine Mahnung ins Haus flattert. Gartenmann bezahlt fünf Tage später und glaubt die Sache damit als erledigt. Doch bereits einen Tag später fischt er das Schreiben eines Inkassobüros aus dem Briefkasten. «Und die fordern neben einer Mahngebühr von 10 Franken noch 50 Franken als Verzugsschaden», staunt Werner Gartenmann. Er möchte wissen: «Muss ich das bezahlen?» 

Nein. Solche «Gebühren» müssen Konsumentinnen und Konsumenten nicht berappen. Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, schuldet laut Gesetz lediglich einen Verzugszins von 5% ab dem Datum der ersten Mahnung. 

Zulässige höhere Gebühren des Verkäufers
In den allgemeinen Geschäftsbestimmungen vieler Versandhäuser, Lieferanten oder Onlineshops ist ein höherer Verzugszins vorgesehen. Das ist bis zu einem Maximalzins von 15% zulässig. In fast all diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen steht auch, dass bei Zahlungsverzug «Mahngebühren» erhoben werden. Eine solche Regelung ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Durchsetzen lassen sich Mahngebühren aber nur, wenn sie betragsmässig genau bestimmt sind. Steht zum Beispiel, dass bei der 1. Mahnung Spesen von 10 Franken erhoben würden, so kann der Anbieter diese Gebühr einfordern und sogar gerichtlich durchsetzen. Pauschale Angaben dagegen, zum Beispiel « zudem werden Mahnspesen erhoben», genügen nicht. 

Gebühren des Inkassobüros und nicht des Verkäufers
Viele Unternehmen kümmern sich nicht selber um ihre säumigen Zahler, sondern übergeben diese Aufgabe einem Inkassobüro. Inkassobüros sind keine staatlichen, sondern private Betriebe. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und in der Regel ohne zu prüfen, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist. Inkassomandate sind ein Massengeschäft. Konsumentinnen und Konsumenten bekommen das immer wieder zu spüren: Auf individuelle Briefe gibt es in der Regel keine Antworten. Stattdessen hagelt es weitere Standardmahnungen. Darauf finden sich fast immer Forderungen wie «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR», «Bearbeitungsgebühren», «Dossiereröffnung» oder «Rechtsberatungskosten». 

Solche Forderungen sind nicht zulässig. Im Gesetz steht, dass die Kosten eines Inkassobüros nicht dem säumigen Zahler aufgebürdet werden dürfen. Auch Einschüchterungen muss man sich von einem Inkassobüro nicht gefallen lassen. Übt ein solches Büro unverhältnismässig Druck auf jemanden aus, macht es sich strafbar. Weil Inkassobüros bei ihrer Tätigkeit immer wieder zu fragwürdigen Mitteln greifen, setzt sich zum Beispiel der Schweizerische Konsumentenschutz SKS aktuell für eine bessere Kontrolle und straffere Regeln in diesem Gewerbe ein. 

Bis zu einer Gesetzesänderung dürften noch ein paar Jahre verstreichen. Bis dahin bleibt Betroffenen nichts anderes übrig, als sich selber gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Dies kann über eine Beschwerde beim Verband der Schweizerischen Inkassotreuhandinstitute geschehen.

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