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Rechtsfrage: Gibt es nach 19 Dienstjahren keine Gratifikation?
Aus Espresso vom 24.11.2016. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht Gibt es nach 19 Dienstjahren wirklich keine Gratifikation?

Nach 19 Jahren kündigt ein Angestellter. Sein Chef verweigert ihm den 13. Monatslohn und die Gratifikation. «Espresso» sagt, ob auch bei Jahresendzulagen ein Gewohnheitsrecht gilt.

«Espresso»-Hörer Roger B. aus dem Kanton Bern ist enttäuscht: 19 Jahre hat er für seinen ehemaligen Betrieb gearbeitet. Vor ein paar Monaten hat er gekündigt und eine neue Stelle angetreten.

Roger B. hat damit gerechnet, beim Austritt den 13. Monatslohn und die Gratifikation anteilmässig ausbezahlt zu bekommen. Doch sein Ex-Chef sieht das anders. «Gibt es hier nicht eine Art Gewohnheitsrecht?», möchte deshalb Roger B. vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Eine Gratifikation ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Angestellte bekommen also nur dann eine «Grati», wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag so festgehalten ist.

Bei der «Grati» sind Bedingungen zulässig

Weil es auf eine «Grati» keinen Anspruch gibt, darf der Arbeitgeber die Auszahlung und vor allem ihre Höhe von bestimmten Bedingungen abhängig machen: An das Erreichen eines Betriebsresultates zum Beispiel, an gute Leistungen des Mitarbeiters oder an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis.

Wurden im Vertrag keine solchen Voraussetzungen vereinbart, haben Angestellte nach einer Kündigung beim Austritt aus der Firma nur dann einen anteilmässigen Anspruch auf ihre «Grati», wenn dies im Betrieb so üblich ist. In einem älteren Urteil des Bundesgerichts ist festgehalten, dass Angestellte unter vergleichbaren Voraussetzungen grundsätzlich gleich zu behandeln sind (Urteil siehe Linkbox).

Der 13. Monatslohn ist kein freiwilliger «Zustupf»

Darüber hinaus gilt bei der «Grati» ein Gewohnheitsrecht. Zahlt ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang am Jahresende eine Gratifikation aus, ohne dass er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, so hat man als Angestellter auch künftig Anspruch auf die «Grati».

Anders beim 13. Monatslohn: Der «Dreizehnte» ist ein fester Lohnbestandteil und darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Beim Austritt muss der Arbeitgeber den 13. Monatslohn anteilmässig auszahlen.

Gute Nachrichten also für «Espresso»-Hörer Roger B. Sofern bezüglich der «Grati» im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes steht, kann er mit seinen 19 Dienstjahren vom Chef die anteilmässige Auszahlung verlangen. Beim 13. Monatslohn ist die Sache ohnehin klar. Auch den kann er einfordern.

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