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Arbeitsrecht «Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich abstille?»

Nach dem Mutterschaftsurlaub sollte ich an meine Stelle zurückkehren. Doch der Betrieb schliesst in ein paar Monaten, die Kündigung erhalte ich Ende April. Ich stille noch. Muss ich wirklich für die kurze Zeit einen Krippenplatz suchen oder abstillen? Wie ist das geregelt?

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«Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich abstille?»
aus Espresso vom 10.04.2013. Bild: Colourbox
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Eine «Espresso»-Hörerin wird demnächst ihren Mutterschaftsurlaub beenden. Doch die Rückkehr an den Arbeitsplatz wird schwierig. Die Firma schliesse in ein paar Monaten, schreibt die Hörerin. Noch im April werde sie die Kündigung erhalten.

Die Hörerin stillt ihr Kind noch immer und möchte das noch eine Weile tun. Weil sie einen sehr weiten Arbeitsweg hat, kann sie während der Arbeit nicht nach Hause fahren, um ihr Kind zu stillen. «Muss ich nun während der Kündigungsfrist wirklich wegen drei Monaten einen Krippenplatz suchen, oder gar abstillen, wenn ich wieder arbeiten gehe?»

Stillzeit gilt als Arbeitszeit

Solange eine Frau ihr Kind stillt, kann der Arbeitgeber nicht von ihr verlangen, dass sie zur Arbeit kommt. Nimmt eine Frau dieses Recht in Anspruch und bleibt nach dem Mutterschaftsurlaub länger zu Hause, hat sie allerdings keinen Lohn zu gute.

Kehrt eine stillende Frau nach dem Mutterschaftsurlaub in den Betrieb zurück, so muss ihr der Arbeitgeber die nötige Zeit frei geben, damit sie ihr Kind stillen kann. Tut sie das im Betrieb, so gilt die Stillzeit als Arbeitszeit. Verlässt eine Frau den Betrieb, gilt die Hälfte ihrer Abwesenheit als Arbeitszeit. Die für das Stillen ausgefallene Zeit muss eine Frau aber weder vorarbeiten noch nachholen.

Stillende Mütter stehen unter besonderem Schutz

Der Arbeitgeber hat die Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern besonders zu schützen. Er darf sie nur unter strengen Bedingungen für gefährliche oder anstrengende Arbeiten einsetzen. Darf eine Frau ihre bisherige Arbeit während der Schwangerschaft oder der Stillzeit nicht erledigen, muss ihr der Arbeitgeber eine unproblematische Ersatzarbeit zuweisen oder sie frei stellen. In diesem Fall muss er ihr 80 Prozent des Lohnes weiter bezahlen.

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