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Rechtsfrage: Muss die Bank für meinen Zahnschaden bezahlen?
Aus Espresso vom 23.10.2014. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Muss die Bank für meinen Zahnschaden bezahlen?

«Espresso»-Hörer Heinz Greub aus Bern bekam Bonbons von einer Bank geschenkt. Minuten später klebt seine Zahnfüllung an der süssen Masse. Die Reparatur kostet fast 250 Franken. Für Heinz Greub ist klar: Die Bank muss zahlen.

«Das darf nicht wahr sein!», mag Heinz Greub gedacht haben, als er vorsichtig eine klebrige Masse aus seinem Mund grübelte. Und tatsächlich: Am Bonbon, welches er wenige Augenblicke zuvor noch lustvoll auf seine Zunge schob, klebte die Füllung eines Zahnes. Eine Füllung, die ihm der Zahnarzt erst kürzlich erneuert hatte.

Am Bonbon klebt der halbe Zahn

Heinz Greub wickelt das Bonbon samt Zahnfüllung in ein Taschentuch. Im zahnärztlichen Notfalldienst lässt er sich die Füllung erneuern, für 252 Franken.

Schuld am Malheur sei das Bonbon, findet Heinz Greub. Er hatte es an einer Herbstmesse am Stand einer Bank geschenkt bekommen. Da dräng sich für Heinz Greub natürlich die Frage auf, ob die Bank für seinen Schaden aufkommen muss. Heinz Greub stützt sich auf einen Artikel im Obligationenrecht. Dort stehe doch: «Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet».

Schadenersatz gibt es nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind

Gefunden hat Heinz Greub die richtige rechtliche Grundlage, um einen Anspruch auf Schadenersatz zu begründen. Eine genauere Prüfung wird jedoch rasch zeigen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für den Schadenersatz nicht erfüllt sind.

Dazu müssen nämlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein Schaden entstanden sein, eine unfreiwillige Vermögenseinbusse.
  2. Zwischen der Ursache und dem Schaden muss ein so genannter «adäquater Kausalzusammenhang bestehen»: Die Ursache muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sein, den Schaden zu bewirken.
  3. Der Schadensverursacher muss «widerrechtlich» gehandelt haben. Das bedeutet, er muss mit seinem Handeln gegen ein Gesetz verstossen haben.

Im Beispiel mit der Zahnfüllung am Bonbon sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, nicht aber die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit.

Vielleicht hilft das Produktehaftpflichtgesetz?

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Mit dem Verteilen der Bonbons hat die Bank gegen keine Bestimmung, gegen kein Gesetz verstossen. Ausser, das Bonbon wäre nicht in Ordnung gewesen. Wer mangelhafte Lebensmittel verkauft oder verschenkt, verstösst möglicherweise gegen das Lebensmittelgesetz. Erst dann wären alle Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt.

Sind Waren mangelhaft, haftet unter Umständen auch der Hersteller für einen durch sie entstandenen Schaden. Grundlage ist das Bundesgesetz über die Produktehaftung. Aber auch dort müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Produkt muss eine Person töten, verletzen oder eine privat genutzte Sache beschädigen oder zerstören.
  2. Das Produkt muss fehlerhaft sein. Das bedeutet, es bietet nicht die Sicherheit, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf.
  3. Der Schaden muss mehr als 900 Franken betragen. Schäden bis zu diesem Betrag muss ein Geschädigter selber berappen.

Aufgrund des gesetzlichen Selbstbehalts hätte Heinz Greub also auch mit einer Klage gegen den Hersteller des Bonbons keine Chance. Selbst dann nicht, wenn das Bonbon fehlerhaft gewesen wäre.

Oder die Unfallversicherung?

Bei Verletzungen wie bei Zahnschäden übernimmt in bestimmten Fällen die Unfallversicherung die Kosten. Aber auch dort nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Schaden muss auf eine äussere, ungewöhnliche Einwirkung zurückzuführen sein.

Dass ein Bonbon klebrig ist oder eine klebrige Füllung hat, ist jedoch nicht wirklich ungewöhnlich. Aus diesem Grund wird vermutlich auch die Unfallversicherung abwinken.

An Kulanz appellieren? Besser nicht.

Heinz Greub muss die Rechnung also selber bezahlen. Trotzdem: In der Praxis lohnt es sich manchmal, selbst in solchen Situationen an die Kulanz der Gegenseite zu appellieren. Doch nicht mal dieser Rat ist für Heinz Greub wirklich sinnvoll. Er muss damit rechnen, noch mehr Bonbons geschenkt zu bekommen.

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