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Legende: Mit der Selbstanzeige können viele Sorgen verschwinden. Keystone
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Geld Steuersünder: Selbstanzeige schützt vor Strafe

Immer mehr Steuersünder zeigen sich selbst an: Seit die straflose Selbstanzeige im 2010 eingeführt wurde, verzeichnen verschiedenste Kantone einen Zuwachs von Meldungen. «Espresso» zeigt auf, was die Konsequenzen einer Selbstanzeige sind und wie man sie macht.

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Steuern: Selbstanzeige schützt vor Strafe
aus Espresso vom 21.01.2014. Bild: keystone
abspielen. Laufzeit 6 Minuten 15 Sekunden.

Für den Steuerexperten Michael Leysinger ist klar: Den idealen Zeitpunkt für eine Selbstanzeige gibt es nicht: «Eigentlich sollte man sich immer anzeigen, wenn man weiss, dass man Steuern hinterzogen hat», sagt Leysinger im Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF1.

Besteuerung maximal zehn Jahre rückwirkend

Der Grund ist einfach: Es ist eine Pflicht. Wenn die Steuerbehörden vom versteckten Vermögen erfahren, bevor man von sich aus eine Selbstanzeige gemacht hat, dann gibt es eine Busse. Ausserdem hat man nur einmal im Leben die Chance, eine Selbstanzeige zu machen.

Wer sich bei den Steuerbehörden selbst anzeigt, muss je nach deklariertem Vermögen oder Einkommen tief in die Tasche greifen. Er kriegt zwar keine Busse, aber er muss die versäumten Steuern nachzahlen. Dazu kommen, je nach Kanton, happige Verzugszinsen.

Laut dem Steuerexperten Michael Leysinger verstehen viele Leute genau diese Zinsen falsch: «Verzugszinsen sind keine Strafe, aber sie werden oft vom Steuerpflichtigen so empfunden.» Man dürfe nicht vergessen: Steuern bezahlen sei grundsätzlich keine Strafe – sondern Pflicht.

Expliziter Hinweis auf Selbstanzeige

Wer eine Selbstanzeige machen will, kann dies mit dem Ausfüllen der neuen Steuererklärung kombinieren. So können laut Yvonne von Kauffungen von der Steuerverwaltung Bern die noch nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte gleich dort angegeben werden.

Dies reiche aber nicht: «Es braucht ein Begleitschreiben mit einer genauen Erklärung, welche Werte nachdeklariert werden.»

Ausserdem sollte auch ein Hinweis angebracht werden, dass man hiermit eine straflose Selbstanzeige geltend machen möchte. Im Zweifelsfall solle man sich an die zuständige Steuerbehörde wenden.

Selbstanzeige lohnt auch bei kleinen Beträgen

Im Kanton Bern haben sich im letzten Jahr 650 Steuerpflichtige selbst angezeigt. Davon wurden 130 abgeschrieben, weil die Beträge zu klein waren, sagt Yvonne von Kauffungen von der Steuerverwaltung Kanton Bern: «Wir haben bei unseren Berechnungen festgestellt, dass der Betrag zu klein war um nachträglich Steuern oder Verzugszinsen zu verlangen.»

Fazit: Diese Personen hätten von Anfang an die Beträge korrekt angeben können, ohne dass sich dies in den Steuern niedergeschlagen hätte.

Rund 90 Prozent der straflosen Selbstanzeigen im Kanton Bern betraf Vermögen. Vor allem Bankkonten, Wertschriften, grosse Bargeldbeträge oder Darlehen wurden gemeldet. Aber auch ausländische Liegenschaften und Erbschaften wurden angezeigt.

Auch andere Kantone verzeichneten viele Selbstanzeigen im Vermögensbereich. So auch der Kanton Aargau. Dort wurden hauptsächlich Bankguthaben und Wertschriftendepots nachträglich gemeldet, wie David Schenker vom Kantonalen Steueramt dem Konsumentenmagazin «Espresso» bestätigt.

Steuererklärung: Auf diese Stolpersteine müssen Sie achten!

Folgende Angaben werden bei Selbstanzeigen besonders oft nachträglich deklariert:

Angaben



Vermögen:



Einkommen:



Bankkonto bei
anderen Banken, Wertschriftendepots, Darlehen, Erbschaften ab dem Todesdatum, ausländische
Liegenschaften, Kunstsammlungen, Tresorinhalt (z.B teure Bilder oder Gold),
Auto, Bargeld im Haus, Sparkonto fürs eigene Enkelkind oder Göttikind, Vermögen
der eigenen Kinder



Nebenerwerb
z.B. aus Hauswarttätigkeit, Bauarbeiten, Alimente, verschiedene Renteneinkünfte
z.B. auch Renten aus dem Ausland, Sozialversicherungseinnahmen wie
Arbeitslosentaggelder oder Krankentaggelder, Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit

Die Auflistung ist nicht komplett. Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Steuerbehörde.

Die Selbstanzeige

Box aufklappen Box zuklappen
  • Nur einmal im Leben
  • Besteuerung max. zehn Jahre rückwirkend plus Verzugszins
  • Straflos statt Busse (Busse = 1/5 der hinterzogenen Steuer)

Voraussetzungen:

  • Mitwirkungspflicht
  • Steuerbehörden hatten noch keine Kenntnis
  • Ernsthafte Zahlungsbemühungen

(Quelle: Steuerverwaltung des Kantons Bern)

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