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Kein Ausfuhrstempel mehr: Offizielle Schweiz hat keine Einwände
Aus Espresso vom 18.09.2015. Bild: Keystone
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Konsum Neue Zollregelung: Seco kann nichts dagegen tun

Deutschland bremst Schweizer Kunden von Internetshops aus und verweigert den Mehrwertsteuer-Ausfuhrstempel. Ist das legal? Rechtsexperten zweifeln daran, doch das Seco kommt zum Schluss: Die Schweizer Behörden können nichts dagegen tun. Schweizer Konsumenten bezahlen im schlimmsten Fall doppelt.

Oktober 2015: Der deutsche Zoll stempelt wieder

Laut einer Meldung der SDA versehen die deutschen Zöllner die Rechnungen von im Internet bestellter Ware wieder mit dem sogenannten EG-Stempel. Schweizer Kunden können diese Papiere also wieder an den Paketaufbewahrer schicken, der die rückerstattete Mehrwertsteuer aufs Konto überweist.

17.09.2015: Offizielle Schweiz hat keine Einwände

Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat den Entscheid der deutschen Behörden geprüft und kommt zum Schluss, dass das Freihandelsabkommen nicht tangiert sei. Der Anspruch auf Rückerstattung sei durch das Freihandelsabkommen nicht gegeben. Auch das Doppelbesteuerungsabkommen werde nicht verletzt, da in diesem indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer nicht geregelt sind. Schweizer müssen also im schlechtesten Fall zweifach Mehrwertsteuern bezahlen.

Die offizielle Begründung der Bundesfinanzdirektion Nord in Hamburg liest sich wie folgt: «…In den Fällen des Internet-Versandhandels handelt es sich nicht um eine Einkaufsfahrt, da der Abnehmer die Ware nicht gelegentlich der Reise erwirbt, sondern diese regelmässig vom Drittland – hier Schweiz – aus bestellt und auch dort bereits gekauft hat.»

Vereinbar mit Freihandelsabkommen?

Es stellt sich die Frage, ob die neue Rechtsanwendung aus Deutschland nicht das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verletzt. Roger Zäch, emeritierter Professor für Wirtschafts- und Europarecht und früherer Vizepräsident der Schweizerischen Wettbewerbskommission sagt dazu auf Anfrage von «Espresso»: «Grundsätzlich dürfen im gegenseitigen Warenverkehr keine Zölle oder Abgaben erhoben werden. Eine Verteuerung der online bestellten Waren könnte aber als solche angesehen werden. Man müsste nun überprüfen, ob die Praxisänderung aus Deutschland mit den Bestimmungen des Freihandelsabkommens vereinbar ist.»

Genau damit sind die Juristen des Schweizerischen Staatssekretariats für Wirtschaft Seco nach wie vor beschäftigt. Dies bestätigte der Seco-Sprecher Fabian Maienfisch auf Anfrage des Konsumentenmagazins «Espresso» von Radio SRF 1.

Warum wird die Schraube jetzt angezogen?

Spekuliert wird nun über die Beweggründe der Bundesfinanzdirektion. Ist es wegen den überlasteten deutschen Grenzbeamten, die mit Stempeln nicht mehr nachkommen? Oder den Einkaufsdörfern an der Grenze, die regelmässig von Schweizer Schnäppchenjägern überrannt werden? Für den Wettbewerbsrecht-Experten Roger Zäch sind das keine Gründe. Zumal Einkäufe in deutschen Läden weiterhin den Ausfuhrstempel erhalten: «Wenn ein Staat so etwas macht, will er primär seine Kasse füllen, indem er nicht auf die Mehrwertsteuer verzichtet.»

«Espresso» vom 15.09.2015:

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