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Ein Formular gegen den Mietzinswucher
Aus Espresso vom 19.08.2014. Bild: keystone
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Wohnen Mit einem Formular gegen den Mietzinswucher

Gegen eine missbräuchlich hochgeschraubte Miete kann sich ein Neumieter wehren. Nur muss er dazu wissen, wie viel vom Vormieter verlangt wurde. Ein Formular, das der Bundesrat schweizweit einführen will, soll hier helfen. Im Kanton Zürich kennt man die Formularpflicht seit zehn Monaten.

Sieben Kantone kennen die Formularpflicht bis anhin. In den Deutschschweizer Kantonen Nidwalden, Zug und Zürich sowie in den Westschweizer Kantonen Fribourg, Waadt, Neuenburg und Genf sind die Vermieter verpflichtet, auf einem Formular anzugeben, wie viel sie für das Mietobjekt bis anhin verlangt haben.

Vermieter sollen nun landesweit einem Neumieter bekanntgeben, wie hoch die Miete bis anhin war. Eine allfällige Erhöhung muss auf dem selben Formular begründet werden.

Der Bundesrat möchte damit gegen die Mietzinsexplosion ankämpfen. Der Hauseigentümerverband wehrt sich dagegen: Viel zu teuer und administrativ aufwendig sei dieses Formular.

Sechs Mal mehr Anfechtungen

Das Züricher Stimmvolk hat im vergangen Jahr als siebter und bisher letzter Kanton der Formularpflicht zugestimmt. Seit November 2013 gilt sie.

Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Anfechtungen vor der Schlichtungsstelle im Vergleich zum Vorjahr versechsfacht, von 20 auf 127, wie der leitende Gerichtsschreiber Florian Saluz auf Anfrage des Konsumentenmagazins «Espresso» von Radio SRF 1 erklärt.

Zwar führe man keine genaue Statistik, aber gemäss der Leiterin der Zürcher Schlichtungsbehörde kommen formale Fehler kaum vor. Die Mieterschlichtungsstelle des Bezirks Zürichs sieht also keine formalen Schwierigkeiten mit der Formularpflicht.

Ob die Formularpflicht eine dämpfende Wirkung auf die Mietzinserhöhung bei Mieterwechsel habe, könne er nicht sagen, erklärt Florian Saluz.

Beeindruckend ist allerdings, dass sich 85 bis 90 Prozent der Parteien schon im Vorfeld einer Verhandlung einigen: «Mieterinnen und Vermieter reden dann miteinander, wenn sie von einem Verfahren bei der Schlichtungsstelle Kenntnis haben und so können sie sich vielfach einigen.»

Kantone mit Formularpflicht

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