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Wohnung zu spät gekündigt
Aus Kassensturz vom 23.11.2004.
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Wohnen Wohnung zu spät gekündigt

Wer seine Wohnung kündigt, muss die Kündigung früh genug abschicken. Massgebend ist nämlich nicht der Poststempel sondern das Eingangsdatum beim Empfänger.

Drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter konnte die Familie Guarascio in ihre neue, grössere Wohnung einziehen. Alles scheint perfekt, doch richtig freuen kann sich Letizia Guarascio nicht: Findet sie keinen Nachmieter, muss sie bis März zwei Wohnungsmieten zahlen. Der Grund: Sie hat zu spät gekündigt. Den Zuschlag für die grössere Wohnung hatte sie Ende Juni bekommen. «Ich habe gedacht, ich hätte Zeit bis Ende Monat. Es gilt ja der Poststempel. Also habe ich die Kündigung am 30. Juni abgeschickt. Am selben Tag kam ich ins Spital, und einen Tag später ist meine Tochter zur Welt gekommen. Ich habe gedacht, alles läuft super», erzählt die junge Mutter.

Verpasster ordentlicher Kündigungstermin

Doch zurück aus dem Spital begann der Ärger: Die Hausverwaltung sagt, die Kündigung sei erst am 2. Juli eingetroffen. Die Frist für den ordentlichen Kündigungstermin hat die Familie Guarascio verpasst. Die Hausverwaltung bestätigt die Kündigung per 30. September. Finden die Guarascios keinen Nachmieter, sind sie bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, dem 31. März 2005, haftbar.

Die Folge: Guarascios zahlen doppelt Miete. 1400 Franken für die alte Wohnung, 1600 Franken für ihr neues Daheim. «Mein Mann verdient als Maurer nicht so viel, und es kommen noch Kosten auf uns zu wegen dem Baby. Ich habe gedacht, jetzt fallen wir in ein Loch und kommen gar nicht mehr heraus», sagt Letizia Guarascio. Deshalb sucht die Familie verzeifelt nach einem Nachmieter. Alle Inserate waren bis heute erfolglos. Einziehen wollte niemand. Findet sich kein Nachmieter, bezahlt die junge Familie bis im März insgesamt 18'000 Franken Miete.

So kündigen Sie richtig:

Viele Konsumentinnen und Konsumenten glauben, dass für die Gültigkeit einer Kündigung das Datum des Poststempels massgebend sei. Dem ist nicht so: Eine Kündigung muss immer vor Beginn der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist beim Empfänger oder der Empfängerin eintreffen.

  • Die Kündigung nie am letzten Tag des Vormonats abschicken! In einem solchen Fall das Kündigungsschreiben entweder persönlich vorbeibringen oder bringen und den Empfang schriftlich bestätigen lassen.
  • Wenn der Empfänger nicht da ist, gitl eine eingeschriebene Kündigung erst dann als zugestellt, wenn der Brief auf der Post abholbereit liegt und der Empfänger auch noch Gelegenheit hatte, den Brief auch abzuholen! Hat der Vermieter den Abholzettel an einem Freitag im Briefkasten, kann es gut sein, dass der Vermieter das Schreiben erst am daraufkommenden Montag abholen kann. Ist dann bereits der 1. des Monats, wäre die Briefaufgabe am 27. zu spät.
  • Je nach Wochentag muss eine Kündigung deshalb bereits am 26. des Vormonats eingeschrieben abgeschickt werden. Bedenkt man, dass die A-Post hie und da auch zwei Tage braucht bis ans Ziel, sogar am 25.
  • Eine Kündigung muss klar im Wortlaut und bedingungslos sein.
  • Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden, auch dann nicht, wenn die Kündigungsfrist noch nicht begonnen hat. Ausnahme: Arbeitgeber, Vermieter oder ein anderer Vertragspartner ist mit der Rücknahme der Kündigung einverstanden.
  • Eine Kündigung ist grundsätzlich auch mündlich gültig (Ausnahme: beim Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräumen ist die schriftliche Kündigung gesetzlich vorgeschrieben). Seine Stelle kann man also am letzten Tag des Monats auch telefonisch kündigen. Wegen der Beweisfrage sollte eine Kündigung jedoch trotzdem stets schriftlich und eingeschrieben und rechtzeitig erfolgen.
  • Kündigt der Vermieter, ist die Kündigung nur dann gültig, wenn sie auf einem amtlich genehmigten Formular erfolgt. Ist dies nicht der Fall, läuft der Mietvertrag einfach weiter.

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