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Zugriff gesperrt: Wenn der Partner stirbt, gelten für das Bankkonto besondere Regeln.
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Der Partner stirbt: Was passiert mit dem gemeinsamen Konto?

Über den Tod denkt man nur ungern nach. Und trotzdem ist es wichtig, sich früh genug mit dem gemeinsamen Partner damit auseinander zu setzen. Sonst ist es zu spät. Das sind die wichtigsten Schritte, die man frühzeitig klären sollte.

Stirbt der Partner unerwartet, ist der Zugriff auf das gemeinsame Konto nicht möglich, solange der Erbschein nicht vorgewiesen werden kann. Laufende Rechnungen wie Miete oder etwa die Leasing-Rate vom Auto können auf einen Schlag nicht mehr bezahlt werden.

Der Grund: Die Bank darf das gemeinsame Konto nach dem Tod des Partners sperren. Einzig die Kosten für die Beerdigung können im Normalfall über das Konto beglichen werden. Die Bank klärt zuerst ab, welche Erben vorhanden sind und welcher Teil des Geldes auf dem Konto dem Verstorbenen gehört. Der Vermögensteil des Verstorbenen fällt automatisch in den Nachlass. Der Erbschein wird vom zuständigen Gericht vom letzten Wohnsitz ausgestellt.

Auch wenn es schwer fällt, darüber zu sprechen, sollte man die Sache nicht auf die lange Bank schieben, rät Notar Armin Kuhn vom Notariat Unterstrass in Zürich.

Die wichtigsten Schritte:

  • Mit der Bank früh genug abklären, wie die Vollmachtbestimmungen auch nach einem Todesfall geregelt sind.
  • Separates Konto führen, dass auf den eigenen Namen lautet. So ist eine Geld-Reserve vorhanden.
  • Gemeinsames Testament erstellen und sich als Willensvollstrecker eintragen lassen. Der Willensvollstrecker verfügt über das Konto und regelt den Nachlass.
  • Das Testament sollte bei sich zu Hause oder beim jeweiligen Notar aufbewahrt werden. Nicht im Bank-Safe aufbewahren, weil auch da der Zugang verwehrt wird, wenn eine Person stirbt.

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