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Ein einwandfreies Testament sorgt für klare Verhältnisse

Wer in einer nicht eingetragenen Partnerschaft lebt oder eine Person speziell berücksichtigen möchte, sollte das unbedingt in einem Testament festhalten und dabei einige Regeln beachten. So geht Ihr Erbe auch wirklich an die Richtigen, und Sie ersparen Ihren Lieben böse Überraschungen.

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Im Gesetz ist festgelegt, welcher Erbe wieviel bekommen soll – geregelt über die sogenannten Pflichtteile. Wer sein Erbe genau so verteilen möchte, braucht kein Testament zu verfassen.

In gewissen Situationen macht der letzte Wille aber durchaus Sinn

  • Heute leben viele Paare in einer nicht eingetragenen Partnerschaft. Die meisten von Ihnen möchten vermutlich, dass ihr Partner nach dem eigenen Ableben bei der Vermögensverteilung ebenfalls berücksichtigt wird. Ohne Testament ist das nicht der Fall, der Partner geht leer aus.
  • Ein Testament empfiehlt sich, sobald man jemanden begünstigen will, der nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht. Wenn man also z.B. dem besten Freund die Briefmarkensammlung übertragen oder einen Betrag einer gemeinnützigen Organisation zukommen lassen will.
  • Ein Testament empfiehlt sich ebenfalls, wenn man bei Wohneigentum sicherstellen will, dass der hinterbliebene (Ehe-)Partner darin wohnen bleiben kann.

Formvorschriften und Inhalt

  • Das Testament muss komplett von Hand geschrieben sein.
  • Nicht fehlen dürfen Datum und Unterschrift.
  • Wer sein Testament nicht von Hand schreiben kann oder will, kann dieses auch von einem Notar und zwei Zeugen öffentlich beglaubigen lassen.
  • Dieses sogenannte öffentliche Testament empfiehlt sich übrigens auch, wenn die Urteilsfähigkeit einer Person bezweifelt wird, z.B. bei einer beginnenden Demenz. Allerdings reicht in einem solchen Fall auch ein ärztliches Zeugnis.
  • Die Vermögenswerte sollten genau aufgelistet werden, zusammen mit möglichst präzisen Informationen darüber, wer sie erben soll.
  • Bei Unsicherheiten empfiehlt sich der Beizug eines Anwalts.

Änderung des Testaments

  • Kleine Änderungen können beim bestehenden Testament angefügt werden. Wichtig ist, dass die Ergänzung als solche erkennbar ist und dass sie mit Datum und Unterschrift versehen ist.
  • Fallen grössere Änderungen an, schreibt man das Testament am besten neu. Bestehen mehrere Testamente, gilt jeweils das aktuelle.

Die Aufbewahrung

  • Grundsätzlich kann ein Testament überall aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass eine Vertrauensperson über den Ort informiert ist und Zugriff hat.
  • Ebenfalls möglich ist die Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Bank.
  • Ausserdem verfügt jede Gemeinde über eine Hinterlegungsstelle. Diese Hinterlegung kostet eine einmalige Gebühr, welche von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist. Informationen zur Hinterlegungsstelle in Ihrer Gemeinde finden Sie im Link unten.

Wichtig!

Ein Testament regelt in erster Linie die finanzielle Aufteilung des Vermögens. Andere Anweisung – z.B. wie die Beerdigung stattfinden soll – müssen anderweitig formuliert werden, am besten in einem Vorsorgeauftrag. Dort wird auch geregelt, was geschehen soll, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, zu bestimmen. Jede urteilsfähige und mündige Person sollte deshalb einen Vorsorgeauftrag verfassen. Informationen dazu finden Sie im Link unten.

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