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Mahnungen: Nicht alle Zuschläge sind erlaubt

Wohl jeder hat schon eine Mahnung erhalten. Den meisten von uns ist das unangenehm und wir möchten das Problem so schnell wie möglich aus der Welt schaffen. Allerdings lohnt es sich, genau hinzuschauen. Nicht alle Zuschläge müssen auch bezahlt werden.

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Mahngebühren:

  • Mahngebühren müssen nur bezahlt werden, wenn diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwähnt sind. Schwammige Sätze wie «Es werden Mahngebühren erhoben» reicht nicht. Es muss explizit stehen, wie hoch die Gebühren sind.
  • Steht in den AGB nichts von Mahngebühren, können Sie den Betrag von der Rechnung abziehen. Fairerweise sollten Sie den Gläubiger schriftlich informieren, warum Sie dies tun.

Verzugszins:

  • Laut Gesetz darf ein Gläubiger fünf Prozent Verzugszins verrechnen, wenn er einen Schuldner mahnen muss. Das muss nicht explizit in den AGB erwähnt sein.
  • Verlangt der Gläubiger mehr als fünf Prozent, muss das in den AGB vermerkt sein. Ansonsten ist die Forderung ungültig.
  • Bitte kontrollieren: Der Verzugszins darf erst ab dem Datum der ersten Mahnung verrechnet werden, nicht ab dem Rechnungsdatum.

Inkassobüro verrechnet Verzugsschaden:

  • Das ist nicht erlaubt. Ein Gläubiger darf die Kosten für externes Inkasso nicht auf den Schuldner abwälzen. Schliesslich könnte die Firma das Mahnwesen selbst bearbeiten.
  • Hellhörig sollte man daher werden, wenn auf der Mahnung Posten stehen wie: Kundenkosten, Dossiereröffnungskosten, Bearbeitungsgebühren, Umtriebsentschädigungen, Rechtsberatungskosten, Bonitätsprüfungskosten. Oder: Verzugsschaden nach Art. 106 OR.
  • Informieren Sie in einem solchen Fall das Inkassobüro und den Gläubiger schriftlich, dass diese Zuschläge nicht rechtens sind und Sie diese nicht bezahlen werden.

Allgemeine Informationen zum Thema Mahnungen:

  • Mahnungen sind in jeder Form gültig, also auch per SMS oder mündlich.
  • In der Regel senden Gläubiger drei Mahnungen bevor sie eine Betreibung einleiten. Eigentlich ist das aber nicht nötig. Bereits ein Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist kann theoretisch eine Betreibung eingeleitet werden.
  • Auch Private können mahnen, zum Beispiel, wenn ein Bekannter das geliehene Geld nicht zurückbezahlt. Das empfiehlt sich auch, da eine Betreibung mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Eine Mahnung mit Betreibungsankündigung sorgt zudem oft dafür, dass der Gläubiger bezahlt. Bezahlt der Bekannte trotz Mahnungen nicht, bleibt die Betreibung. Je nach Betrag kann sich dies Lohnen. Mehr dazu erfahren Sie im Link unten.

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