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Schädlinge in der Mietwohnung: Was tun?

Sie gehören zu den Gästen, die man definitiv nicht haben will: Motten, Mäuse, Kakerlaken & Co. Wenn sie zu Hause einziehen, wird es ungemütlich, vor allem, wenn man sie nicht mehr losbringt und der Vermieter nichts unternimmt. Wir sagen Ihnen, was Sie in einem solchen Fall tun können.

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Viele Schädlinge sind einfach nur lästig. Aber Mäuse zum Beispiel können zum Gesundheitsrisiko werden. Und da sie gerne an Kabeln nagen, besteht auch die Gefahr eines Kurzschlusses. Egal, welche Schädlinge Einzug gehalten haben, man sollte auf jeden Fall baldmöglichst reagieren. Ansonsten kann das Problem ausufern.

Hier die wichtigsten Punkte dazu:

  • Kleinere Schädlingsprobleme wie eine einzelne Maus oder Motten müssen die Mieter selber beseitigen. Üblicherweise ist das der Fall, wenn die Bekämpfung nicht mehr als 150 Franken kostet.

  • Bei einem grösseren Befall handelt es sich um einen Mangel am Mietobjekt und er wird Sache des Vermieters. Wichtig ist hier, dass der Mieter den Mangel so schnell wie möglich meldet. Am besten per Einschreiben.

  • Die Schädlingsbekämpfung muss der Verursacher bezahlen. Es kann also auch den Mieter treffen und zwar dann, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zum Beispiel, wenn er auf seinem Sitzplatz Vögel füttert und damit Mäuse anlockt oder wenn er ein Second-Hand-Sofa kauft und damit Bettwanzen einschleppt.

  • Allerdings muss der Mieter nur für die Kosten aufkommen, wenn seine Schuld klar bewiesen ist. Das kann sein, wenn der Mieter zu lange wartet, bis er den Schaden meldet. Ein Verdacht alleine reicht aber nicht aus. Ist die Situation unklar – zum Beispiel, wenn mehrere Wohnungen betroffen sind und die Quelle des Problems nicht mehr eruiert werden kann – muss der Vermieter den Kammerjäger bezahlen.

  • Unternimmt der Vermieter nichts, sollte der Mieter zwingend nachhaken. Mit einem eingeschriebenen Brief macht man in einem solchen Fall den Mieter nochmals auf das Problem aufmerksam – am besten mit Fotos – und setzt ihm eine Frist. Dazu gehört auch die Information, dass nach Ablauf dieser Frist der Mietzins hinterlegt wird. Lässt er diese Frist verstreichen, kann der Mieter eine Mietzinshinterlegung einleiten. Wichtig: Machen Sie eine amtliche Mietzinshinterlegung, indem Sie die Miete auf ein Sperrkonto der Schlichtungsbehörde bezahlen. Wie das geht, finden Sie im PDF unten.

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