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Ist die Lebensdauer eines Parketts überschritten, muss der Mieter für übermässige Abnutzung nicht mehr aufkommen.
Keystone
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Welche Schäden muss der Mieter bezahlen?

Bei der Wohnungsübergabe treten oft Streitpunkte auf: Für welche Schäden muss die Mieterin oder der Vermieter selber aufkommen? Grundsätzlich sind die Regeln klar. Der «Ratgeber» klärt auf.

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Gemäss Felicitas Huggenberger, Geschäftsleiterin des Mieterinnen- und Mieterverbands Zürich, müssen Mieter nur für übermässige Abnutzungen aufkommen, sei dies ein Wasserschaden oder grössere Kratzer im Parkett wegen eines Bürostuhls, bei dem keine Schutzunterlage verwendet wurde. Normale Abnutzungen wie Bilderschatten an der Wand müssten die Mieter nicht bezahlen.

Lebensdauer klären

Sollte eine übermässige Abnutzung vorliegen, muss die Lebensdauer, also der Zeitwert des beschädigten Gegenstandes, geklärt werden. Dabei hilft die Lebensdauer-Tabelle vom Mieterinnen- und Mieterverband (siehe Link unten).

Liegt die Lebensdauer für Abschliff und Versiegelung eines Parketts bei zehn Jahren, ist die letzte Behandlung aber zwölf Jahre her, dann ist sie heute abgeschrieben und nichts mehr wert. Für Kratzer in diesem Parkett muss der Mieter also nicht mehr aufkommen.

Kleiner Unterhalt

Unter einem kleinen Unterhalt versteht man beispielsweise das Reparieren und Ersetzen von Duschschläuchen, Glühbirnen oder Zahnputzgläsern. Diese Arbeiten sollten für einen Durchschnittshandwerker umsetzbar sein und rund 150 Franken kosten.

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