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Basel Baselland Rechtsextremer Eric Weber durfte als «Nazi» bezeichnet werden

Das Basler Strafgericht sprach einen Mann von einer Busse frei, der Grossrat und Rechtspopulist Eric Weber auf der Strasse als «Nazi» bezeichnet hatte. Weber zeige durch seine Äusserungen eine «relative Nähe zum deutschen Nationalsozialismus». Deshalb sei die Bezeichnung nicht ehrverletzend.

Der Vorfall ereignete sich im März beim Basler Claraplatz. Dort sah Jürgen Saalfrank, Antifa-Aktivist und Mitarbeiter im Basler Restaurant Hirscheneck, Eric Weber Flugblätter verteilen. Er sei mit den Worten «Hallo Eric, du alter Nazi» auf in zugegangen, so die Darstellung Saalfranks.

Webers Darstellung des Vorfalls ist leicht anders: Er sei dreimal als Nazischwein betitelt und auch verfolgt worden. Weber machte Anzeige, Saalfrank bekam eine Busse von 600 Franken aufgebrummt. Da der Beklagte diesen Strafbefehl anfocht musste sich am Donnerstag das Strafgericht mit dem Fall beschäftigen.

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Beitrag aus dem Basler Strafgericht (03.11.16)
02:37 min
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 37 Sekunden.

Der Verteidiger Saalfranks plädierte auf sogenannte «Tatsachenbehauptung»: Das von seinem Mandanten in drei Jahrzehnten gesammelte Material beweise, dass Eric Weber nationalsozialistisches Gedankengut mit sich trage. Deshalb entspreche der Begriff «Nazi» in diesem Fall den Tatsachen und sei keine Ehrverletzung. Und jemanden als «Nazi» zu bezeichnen bedeute nicht, ihm gleichzeitig Sympathie für alle Greueltaten des Dritten Reichs zu unterstellen.

Genau das habe Saalfrank in diesem Fall getan, argumentierte auf der anderen Seite Webers Verteidiger. Die Betitelung «Nazischwein» handle es sich um ein reines Werturteil, also eine Beleidigung: Denn der Beweis, Weber stehe dem Nationalsozialismus nahe, sei nicht erbracht. Weber möge zwar ein rechtsextremer Politiker sein, er habe jedoch nie Sympathien für den Nationalsozialismus geäussert oder dessen Gräueltaten befürwortet. Deshalb handle es sich um Ehrverletzung.

Busse muss nicht bezahlt werden

Das Basler Strafgericht sah dies anders. Es sprach den Beklagten von der Busse frei. In seiner Urteilsbegründung sprach der Gerichtspräsident von einer sogenannten Mischwertung: Dem Tatbestand der Ehrverletzung stehe gegenüber, dass Weber eine «relative Nähe zum deutschen Nationalsozialismus» attestiert werden müsse. In den 80er Jahren - Webers erster Zeit im Grossen Rat - sei dies deutlicher gewesen als heute. Weber habe sich jedoch nie explizit von früheren Äusserungen distanziert.

Bedingte Strafe in untergeordnetem Fall

Schuldig gesprochen wurde Saalfrank im Fall eines Kollegen Webers, den er bei der gleichen Gelegenheit ebenfalls als Nazi betitelt hatte. Für das Gericht war irrelevant, dass der Beklagte dies als Frage («Bist du auch ein Nazi?») formuliert haben wollte. Es sprach in diesem Fall eine bedingte Geldstrafe aus.

(Regionaljournal Basel, 17.30)

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