- Eltern eines sechsjährigen Sohnes versuchten vergeblich, ihn aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht dispensieren zu lassen.
- Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eltern nun in einem Leitentscheid ab: Die verweigerte Dispensation sei mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar.
- Es bestätigt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung ab 2008, wonach Ausnahmen vom Besuch einzelner Fächer aus religiösen Gründen nur mit Zurückhaltung zu gewähren sind.
Die Eltern sind Angehörige der Palmarianischen Kirche und wollten deshalb eine Dispensation vom obligatorischen Schwimmunterricht für ihren Sohn beim Schulrat Bürglen (UR) beantragen. Grund: Die Religion verbiete das Betreten von Schwimmbädern strikt.
Der Schulrat lehnte dies ab, ebenso der Erziehungsrat und später das Obergericht Uri. Die Eltern gelangten ans Bundesgericht.
Dieses urteilte, dass auch bei strengen religiösen Verboten kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Dispensation vom obligatorischen Schwimmunterricht bestehe. Der Unterricht erfülle grundlegende Bildungs- und Integrationsfunktionen, denen der Vorrang zukomme.