- Eltern eines sechsjährigen Sohnes versuchten vergeblich, ihn aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht dispensieren zu lassen.
- Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eltern nun in einem Leitentscheid ab: Die verweigerte Dispensation sei mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar.
- Es bestätigt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung ab 2008, wonach Ausnahmen vom Besuch einzelner Fächer aus religiösen Gründen nur mit Zurückhaltung zu gewähren sind.
Die Eltern sind Angehörige der Palmarianischen Kirche und wollten deshalb eine Dispensation vom obligatorischen Schwimmunterricht für ihren Sohn beim Schulrat Bürglen (UR) beantragen. Grund: Es sei Palmargläubigen verboten, Strände, Schwimmbäder oder ähnliche Orte aufzusuchen, wo es nach ihrem Verständnis eine unanständige Zurschaustellung geben könnte.
Wer diese Norm nicht einhalte, begehe eine Todsünde. Begehe ein Palmargläubiger eine Todsünde mehrfach, drohe die Exkommunikation. Durch die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht sei es unmöglich, ihren Glaubensüberzeugungen nachzuleben.
Begründung des Bundesgerichts
Diese Argumente lässt das höchste Schweizer Gericht nicht gelten. Der Schwimmunterricht erfülle grundsätzlich für alle Schulkinder eine wichtige sozialisierende Funktion – unabhängig davon, welcher Herkunft sie seien und welcher Glaubensrichtung sie beziehungsweise vielmehr ihre Eltern folgen würden.
Die obligatorische Schule erfülle einen wichtigen Beitrag, Parallelstrukturen zu vermeiden und eine minimale soziale Kohäsion zu fördern, schreibt das Gericht weiter. Es weist zudem auf das gesundheitspolizeiliche Interesse am Erlernen schwimmerischer Fähigkeiten hin.
Das Argument der drohenden Exkommunikation relativiert das Bundesgericht: Die Gefahr einer Isolierung der betroffenen Kinder und Familien innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft sei auch für die Betroffenen in den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen im Raum gestanden. Sie habe bislang allerdings nicht genügt, um einen Anspruch auf Dispensation zu begründen.