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Bundesgerichtsurteil Parkieren auf Besucherparkplatz ist nicht strafbar

Wer auf einem Besucherparkplatz parkiert, darf nicht von der Polizei gebüsst werden.

Parkieren auf Besucherparkplatz: Eine Kundin eines Yoga-Studios findet keinen Parkplatz in der blauen Zone in der Nähe ihres Studios. Deswegen parkiert sie während ihrer Yoga-Lektion auf dem Besucherparkplatz der Firma nebenan. Ein Mann besucht seine Eltern und stellt sein Auto währenddessen auf dem Besucherparkplatz des Mehrfamilienhauses neben seinem Elternhaus ab. Dafür dürfen die beiden nicht von der Polizei gebüsst werden – sagt das Bundesgericht.

Der konkrete Fall: Ein Genfer wurde mit einer Busse von 40 Franken bestraft, weil er sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt hatte, der mit einem Schild und einer Bodenmarkierung als «Besucherparkplatz» gekennzeichnet war. Die kantonalen Gerichte sahen darin einen Verstoss gegen die Verkehrsregeln. Der Mann selbst argumentierte, dass das Parkieren auf einem Besucherparkplatz ohne ausdrückliches Signal «Parkieren verboten» keine nach Strassenverkehrsrecht strafbare Handlung sei. Er zog das Urteil an das Bundesgericht weiter.

Das Urteil: Das Bundesgericht sagt, dass ein Parkplatz grundsätzlich eine öffentliche Verkehrsfläche ist, das heisst, die Polizei darf dort eine Busse ausstellen. Das Bundesgericht sagt aber auch, dass ein Schild oder die Bodenmarkierung «Besucher» nicht automatisch eine strafbare Verkehrsverletzung darstellt.

Person in Uniform legt eine Rechnung unter den Scheibenwischer eines Autos.
Legende: Wenn ein Besucherparkplatz öffentlich zugänglich ist, darf grundsätzlich jeder darauf parkieren – sagt das Bundesgericht. (Symbolbild) KEYSTONE / MARTIN RUETSCHI

«Wegweisendes Urteil»: Der Konsumentenschutz sagt, das Urteil sei wegweisend. «Solange dieser Parkplatz einfach zu befahren ist, also man keine Schranke oder Ähnliches durchfahren muss, ist dies ein öffentlicher Raum. Dieser Raum kann genutzt werden. Das Besucherzeichen sagt überhaupt nichts aus, weil es kein registriertes Zeichen ist», so Geschäftsleiterin Sara Stalder.

Gilt nur für Polizeibussen

Box aufklappen Box zuklappen

Achtung: Das Urteil gilt allerdings nur für Polizeibussen, nicht zwingend für zivilrechtliche Forderungen von Privaten. Wenn die Rechnung von einer privaten Sicherheitsfirma stammt, die ein Areal überwacht, kann es sich um eine sogenannte Aufwandsentschädigung handeln. Eine solche ist unter gewissen Umständen zulässig. (Quelle: Stiftung für Konsumentenschutz)

Registrierte Zeichen: Anders ist es beispielsweise beim Behindertenparkplatz. Dort dürfen ausschliesslich jene Personen parkieren, die stark gehbehindert sind, oder ihre Begleitpersonen. Eine entsprechende Parkkarte muss hinter der Windschutzscheibe hinterlegt sein. Auch auf einem E-Auto-Ladeparkplatz dürfen nur E-Autos parkieren.

Besucherparkplatz für alle: Wer also während der Yoga-Stunde bei der Firma auf dem Besucherparkplatz parkiert oder statt vor dem Elternhaus beim Wohnhaus des Mehrfamilienhauses, kann das weiterhin tun – eine Busse darf die Polizei nicht ausstellen. Solange er öffentlich zugänglich ist, kann man sein Auto da abstellen. Allerdings heisst es auch: Wenn ein Anwohner jemanden beobachtet, der immer wieder auf dem Besucherparkplatz parkiert, so sucht der Anwohner besser das Gespräch. Die Polizei kann nämlich nichts machen.

SRF 4 News, 17.07.2026, 12 Uhr; noes

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