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Entscheid des Bundesgerichts Kandidierende Parlamentarier müssen keine Stelle suchen

Parlamentarierinnen und Parlamentarier müssen sich im Wahlkampf nicht um eine Stelle bemühen – bloss, weil sie abgewählt werden könnten.

National- und Ständerat sind bekanntlich Milizparlamente. Das heisst: Eigentlich sollten Nationalrätinnen und Ständeräte in ihrem angestammten Beruf tätig bleiben. Doch viele von ihnen sind auf das Einkommen aus ihrem Mandat angewiesen. Und wenn sie nicht wiedergewählt werden, brauchen sie eine neue Stelle.

Fünf grüne Politiker 2023 abgewählt

So ging es vielen grünen Politikerinnen und Politikern nach den Wahlen 2023: Nach der grünen Welle 2019, mit 17 hinzugewonnenen Mandaten, gingen 5 davon bei den nächsten Wahlen wieder verloren.

Betroffen war etwa die Genfer Umweltwissenschaftlerin Isabelle Pasquier-Eichenberger. Sie sass von 2019 bis 2023 für die grüne Partei Genf im Nationalrat, wurde im Herbst 2023 aber nicht wiedergewählt.

Frau mit lockigem Haar und schwarzem Blazer vor neutralem Hintergrund.
Legende: Isabelle Pasquier-Eichenberger wurde im Herbst 2023 nicht wiedergewählt und machte sich auf Stellensuche. parlament.ch

Pasquier-Eichenberger tat, was Lohnempfängerinnen so tun, wenn sie ihre Stelle verlieren: Sie suchte sofort nach einer neuen Stelle und meldete sich in der Zwischenzeit bei der Arbeitslosenkasse.

Doch diese strich ihr für neun Tage die Arbeitslosen­entschädigung. Die Kasse begründete dies damit, die Ex-Parlamentarierin habe sich zu wenig intensiv um eine Stelle bemüht.

Und auch das Genfer Kantonsgericht fand, Pasquier-Eichenberger hätte schon drei Monate vor dem Wahltermin mit der Stellensuche beginnen müssen.

Bewerbung ist eigentlich gar nicht möglich

Sie hätte also eine Stelle suchen sollen, obwohl sie als Nationalrätin wiedergewählt werden wollte – ist das nicht lebensfremd? Gegenüber RTS sagte sie, in der Tat habe sie sich kaum auf die Möglichkeit vorbereitet, nicht wiedergewählt zu werden.

Jetzt sagt das Bundesgericht, man könne Kandidierende nicht zwingen, noch vor den Neuwahlen eine Stelle zu suchen. Schliesslich müssten sie in einem Bewerbungsgespräch ihre Kandidatur entweder verschweigen – was kaum mit dem Wahlkampf vereinbar sei –, oder sie müssten behaupten, die Stelle auch im Falle einer Wiederwahl antreten zu wollen.

Das wiederum könnte laut Bundesgericht ihre Wahlchancen schmälern, sollte dies öffentlich bekannt werden.

Anrecht auf Arbeitslosengeld vom ersten Tag an

Das höchste Schweizer Gericht urteilt also, dass Pasquier-Eichenberger vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen sei. Für das Genfer Arbeitsamt bedeutet das auch mehrere tausend Franken Verfahrenskosten.

Pasquier-Eichenberger war übrigens nur kurze Zeit arbeitslos. Heute arbeitet sie als stellvertretende Direktorin des kantonalen Landwirtschaftsamtes Genf und zahlt entsprechend ordentlich in die Arbeitslosenversicherung ein.

(Leitentscheid des Bundesgerichts: 8C_22/2025)

Info3, 19.1.2026, 12 Uhr; wilh

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