Diese Woche erscheint die Biografie der Jenischen Uschi Waser. Als Kind wurde sie ihren Eltern weggenommen – zwischen den 1920er- und 1970er-Jahren entzog die Stiftung Pro Juventute mit Unterstützung der Behörden hunderten jenischen Familien ihre Kinder. Vor genau einem Jahr stufte der Bundesrat dies als «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» im Sinne des Völkerrechts ein. Was sind mögliche Folgen?
Können Jenische den Staat verklagen?
Ansprüche gegenüber dem Staat verjähren eigentlich nach zehn Jahren. Wenn jedoch ein Schaden durch eine Straftat entstanden ist, ersetzt die strafrechtliche Verjährung diese Frist. Weil Verbrechen gegen die Menschlichkeit unverjährbar sind, bestehen für Betroffene durchaus Erfolgschancen mit Klagen gegen Gemeinden oder Kantonen, bei denen fehlbare Beamte angestellt waren. Solche Verfahren könnten jedoch die Fronten verhärten. Betroffene warten deshalb zu, um politischen Lösungen den Vorrang zu geben.
Was wäre der Vorteil politischer Lösungen?
Auf politischer Ebene können kollektive Entschädigungen beschlossen werden, die allen Betroffenen zugutekommen – nicht nur jenen, die ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen. Politische Lösungen gehen auch über finanzielle Fragen hinaus: Sie ermöglichen eine umfassende Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, leisten einen Beitrag zu einer «moralischen Wiedergutmachung» und sprechen auch heutige Probleme an – sie wirken auch in die Zukunft.
Was läuft auf kantonaler Ebene?
In mehreren Kantonen gibt es Bestrebungen, Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen – nicht nur aus jenischen Familien, sondern generell – zu entschädigen. Im Kanton Zürich etwa erhalten Betroffene einen einmaligen Solidaritätsbeitrag von 25’000 Franken. Auch Schaffhausen hat eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Schwyzer Regierungsrat hingegen lehnt eine finanzielle Wiedergutmachung ab, wie er in der Beantwortung einer Interpellation darlegte. Anlässlich der parlamentarischen Beratung dieses Vorstosses haben Vertreter der Mitte, SP, Grüne und GLP einen weiteren Vorstoss angekündigt, der eine gesetzliche Grundlage für die finanzielle Wiedergutmachung fordert. Und das «Netzwerk Allein- und getrennt erziehende Mütter Schweiz» – alleinerziehende Mütter waren besonders häufig betroffen – reagierte mit einem offenen Brief auf die Haltung des Schwyzer Regierungsrats.
Kann man Jenische und andere Opfer gleichsetzen?
Die Zusammenfassung jenischer Opfer mit anderen Betroffenen von Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ist umstritten. Zwar ähneln sich viele Schicksale, und teilweise überschneiden sich die begangenen Verbrechen, doch identisch sind sie nicht – vor allem, was die dahinterstehenden Absichten betrifft. Ziel des Programms «Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse» war es nämlich, die fahrende Lebensweise zu eliminieren – man wollte eine «Schweiz ohne Fahrende». Das unterscheidet sich grundlegend von Kindswegnahmen aufgrund von Armut, Vernachlässigung oder Witwenschaft. Der Bund liess deshalb sogar prüfen, ob ein Genozid vorliegt, ob also die Absicht bestand, Jenische und Sinti auszulöschen. Das Rechtsgutachten verneinte dies zwar im Ergebnis – weil keine Absicht zur physischen Vernichtung bestand –; in der Forschung ist die Frage aber noch nicht abschliessend geklärt.