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Urteile zur Verwahrung Gefährliche Wiederholungstäter: Warum die Schweiz ein Problem hat

Lebenslängliche Verwahrungen ohne Aussicht auf Entlassung sind menschenrechtswidrig. Eine Herausforderung für die Schweizer Justiz.

Der Mörder Claude D. drängt auf ein Leben in Freiheit – wie schon die «Parkhausmörderin» oder der «Vierfachmörder von Rupperswil».

Der Mörder Claude D.

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1998 entführt Claude D. seine Ex-Freundin, zwingt sie zu sexuellen Handlungen und erschiesst sie. Er ist damals 21 -jährig. Die Gerichte verurteilen ihn unter anderem wegen Mordes, Entführung und Vergewaltigung zu 20 Jahren Zuchthaus.

2012 erlauben ihm die Behörden, den Rest der Strafe mit elektronischer Fussfessel zu verbüssen – obwohl er zuvor zwei Arbeitskollegen mit dem Tod bedroht hat. 2013 lernt er über Internet die 19-jährige Marie kennen. Als sie die Beziehung kurz darauf beendet, wiederholt sich das Muster: Er nimmt die Ex-Freundin in seinem Auto mit, zwingt sie zu Sex und tötet sie – dieses Mal mit einem Gürtel.

Das erstinstanzliche Gericht verhängt eine lebenslängliche Verwahrung. Das Bundesgericht ändert diese zu einer ordentlichen Verwahrung – anschliessend zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Damit kann Claude D. grundsätzlich bedingt entlassen werden, sobald das Gericht der Meinung ist, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt.

Am Donnerstag lehnt das Strafgericht von Yverdon VD sein Gesuch allerdings ab: Claude D. sei nicht für eine bedingte Entlassung geeignet. Es könne nicht garantiert werden, dass er sich in Freiheit korrekt verhalten würde. Damit darf Claude D. nicht in eine therapeutische Massnahme wechseln.

Quelle: RTS und SDA

Genau das fürchtete eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung, als sie 2004 entschied, extrem gefährliche, nicht therapierbare Sexual- und Gewaltstraftäter lebenslang zu verwahren – ohne Chance auf Freilassung. Doch keiner der genannten Täter wird lebenslänglich verwahrt.

Bis jetzt gab es nur eine einzige rechtskräftige lebenslange Verwahrung. Ausgesprochen hat sie der frühere Gerichtspräsident Pascal Schmid, der heute Anwalt ist und für die SVP im Nationalrat sitzt. «Der Sexualmörder war bereits zum dritten Mal rückfällig. Weil zwei Gutachter bestätigten, dass er auch dauerhaft untherapierbar ist, waren alle Voraussetzungen erfüllt: Wir mussten die lebenslange Verwahrung aussprechen, sonst hätten wir gegen den Volksentscheid verstossen.»

Menschenrechtliche Grenzen

Später entschied das Bundesgericht, «dauerhaft untherapierbar» bedeute: Zwei Gutachter müssten bestätigen, dass der Täter sein gesamtes Leben lang untherapierbar bleiben werde. «Damit hat das Bundesgericht die lebenslängliche Verwahrung ausgehebelt und den Volkswillen mit Füssen getreten», so Schmid. Kein vernünftiger Gutachter könne und werde eine solche Prognose abgeben. Ein Prognosezeitraum von 20 Jahren müsse genügen, um von einer dauerhaften Untherapierbarkeit auszugehen.

Drei Arten der Verwahrung

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Die Verwahrung dient nicht der Strafe, sondern der Sicherheit. Es gibt drei Arten. Bei der «kleinen Verwahrung» (= stationäre therapeutische Massnahme) steht die Therapie im Vordergrund. Sie wird sehr häufig ausgesprochen – zu häufig nach Einschätzung von Expertinnen und Experten. Ist eine Person schuldunfähig, ist diese Form der Verwahrung jedoch sehr wichtig, da keine Strafe ausgesprochen werden kann.

Eine «ordentliche Verwahrung» wird im Vergleich dazu eher selten ausgesprochen. Es geht um Täter, die als gefährlich eingestuft werden und die nach Absitzen der Strafe deshalb in Haft bleiben sollen. Das wird aber regelmässig überprüft. Die Person wird entlassen, sobald zu erwarten ist, dass sie sich in Freiheit bewährt.

Diese regelmässige Überprüfung entfällt bei der «lebenslänglichen Verwahrung» extrem gefährlicher und untherapierbarer Gewalt- und Sexualstraftätern. Hier soll eine Person nur freigelassen werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Therapierbarkeit ermöglichen. Diese Art der Verwahrung ist das Ergebnis einer Volksabstimmung und wird de facto nicht angewandt. Nur in einem Fall ist sie rechtskräftig ausgesprochen worden. In allen anderen Fällen haben die oberen Instanzen die Massnahme gestrichen.

Das Problem: Die Schweiz hat Angst, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) könnte sie wegen der lebenslangen Verwahrung kritisieren. Dass ein Täter trotz verbüsster Strafe hinter Gitter bleibt, lässt sich strafrechtlich schwer begründen. Laut EGMR braucht es regelmässige Überprüfungen – und eine realistische Perspektive auf Entlassung.

«Die dortigen Richter tragen nicht die Verantwortung, wenn in der Schweiz Frauen, Männer oder Kinder von einem Wiederholungstäter umgebracht werden», sagt Schmid.

Täter werden therapiert statt verwahrt

Gemäss einer Recherche von RTS verbüssen 38 Personen in der Schweiz eine lebenslange Freiheitsstrafe und 128 werden verwahrt. Seit Beginn der Statistik im Jahr 1984 wurden insgesamt nur zehn Personen sowohl zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als auch zu einer Verwahrung verurteilt, so wie Claude D. Sehr viele Täter hingegen kommen in eine «stationäre therapeutische Massnahme».

Eine möblierte Zelle
Legende: Zelle im Haus Lägern der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf, wo Verwahrte leben. KEYSTONE/Alessandro Della Bella

Dass die meisten gefährlichen Wiederholungstäter nicht einmal ordentlich verwahrt werden, ärgert Schmid. Das Risiko sei gross, dass sie eines Tages Hafturlaub bekämen oder entlassen würden – so wie der Mörder in Basel, der vor einem Jahr auf Hafturlaub eine Frau getötet habe.

Andere Länder lösen Problem mit langen Strafen

Warum hört man aus anderen Ländern kaum Vergleichbares? Martin Killias hat als Kriminologe und Strafrechtsexperte viele internationale Vergleiche gemacht. «Andere Länder haben viel längere Strafen als die Schweiz.» Wenn der Täter altershalber während des Absitzens seiner Strafe stirbt, hat sich – salopp gesagt – das Problem erledigt. «Die Verwahrung dient oft als Ersatz für lange Strafen.»

England etwa kenne das Problem kaum. «In England bedeutete lebenslänglich eigentlich immer bis ans Ende des Lebens. Zwar müssen die Briten den Tätern heute wegen Strassburg eine Entlassungsperspektive geben, aber die Strafe dauert faktisch trotzdem oft bis fast ans Lebensende.»

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Echo der Zeit, 26.03.2026, 18 Uhr;liea

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