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Probearbeit: Habe ich Anspruch auf Lohn?
Aus Espresso vom 12.03.2014. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht Probearbeit: Anspruch auf Lohn?

Viele Firmen laden Bewerber zu einem Probetag ein. Ob dieser Tag bezahlt wird, fragt man im Bewerbungsverfahren lieber nicht. «Espresso» stellt aber klar: Wenn nichts anderes abgemacht wurde, hat ein Bewerber Anspruch auf einen Lohn.

Probearbeit hat viele Vorteile: Arbeitgeber können sich ein besseres Bild von Bewerberinnen und Bewerbern machen. Umgekehrt erhalten auch diese einen Eindruck vom Arbeitsalltag im Unternehmen. Eine «Espresso»-Hörerin hat allerdings schlechte Erfahrungen gemacht.

Die Hörerin arbeitete einen Tag auf Probe für die Catering Services der Migros Aare. «Ich bediente Gäste, räumte ab, schleppte Kisten; ich arbeitete voll», erzählt sie im Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Und: Sie sei davon ausgegangen, dass sie für diesen Tag einen Lohn erhalte.

Entschädigung nur bei Einstellung

Die Bewerberin erhielt eine Absage für die Stelle als Pool-Mitarbeiterin. Und auf Nachfrage schrieben ihr die Catering Services Migros, dass sie für den Probetag nur dann einen Lohn erhalten hätte, wenn sie die Stelle erhalten hätte.

Diese Information sei falsch gewesen, heisst es bei der Migros Aare auf Anfrage von «Espresso». Für Probearbeit schliesse die Migros Aare Tagesarbeitsverträge ab und sie bezahle pro Tag normalerweise 100 Franken.

Diese Entschädigung – verbunden mit einer Entschuldigung – erhält nun auch die «Espresso»-Hörerin. Sie fragt sich nun aber, ob sie sich künftig vor dem Probearbeiten nach der Entschädigung erkundigen müsse: «Das macht sich ja nicht unbedingt gut.»

Probearbeiten: Das sind Ihre Rechte

  • Lässt ein Betrieb Kandidaten im Rahmen eines Probetages arbeiten, so muss er sie für ihren Einsatz entschädigen.
  • Ausgenommen sind sogenannte Schnuppertage, bei denen es nur ums Kennenlernen des Betriebes geht, der Kandidat aber keine Arbeiten verrichten muss.
  • Wurde die Höhe der Entschädigung nicht vereinbart, so muss der Betrieb einem Kandidaten einen orts- und branchenüblichen Lohn bezahlen.
  • Will der Arbeitgeber für den Probetag nichts oder nur die Spesen bezahlen, muss er dies dem Kandidaten im Voraus mitteilen. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Kandidat eine Entschädigung verlangen.
  • Verunfallt ein Kandidat an einem Probetag, so ist die Unfallversicherung des Betriebes zuständig. Diese gilt auch für den Fall, dass der Angestellte keine Entschädigung bekommen hat.
  • Anders beim Schnuppertag: Dort ist die Nichtbetriebsunfallversicherung des aktuellen Arbeitgebers zuständig oder die Unfallversicherung der Krankenkasse.

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