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Services Plötzlich urteilsunfähig: Vorsorgeauftrag hilft

Das kann jedem passieren: Durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen und zu entscheiden. Wer sich in einem solchen Fall in guten Händen wissen will, sorgt am besten vor mit einem Vorsorgeauftrag. «Kassensturz» sagt wie.

Niemand denkt gerne darüber nach. Und trotzdem taucht die Frage irgendwann auf: Wer sorgt und trifft Entscheidungen für mich, wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin? Fest steht: Es ist von Vorteil, wenn man diese und weitere wichtige Fragen vorsorglich regelt und so sicherstellt, dass der eigene Wille respektiert wird.

Mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetzt, welches im Januar 2013 eingeführt wurde, ist mehr Selbstbestimmung möglich. So kann im Voraus festgelegt werden, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit die eigenen Interessen wahrnehmen soll. Dazu stehen in erster Linie zwei Mittel zur Verfügung: Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu:

Vorsorgeauftrag

Hat ein Urteilsunfähiger vorab keine Erklärung abgegeben, erhalten Ehegatten und eingetragene Partner, falls sie im gleichen Haushalt leben, ein Vertretungsrecht. Bei Unverheirateten greift die Behörde ein. Wer dies verhindern will, stellt vorab einen Vorsorgeauftrag aus.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige und volljährige Person festlegen, wer sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertreten soll. In diesem Papier wird aufgeführt, welche Aufgaben die bezeichneten Personen wahrnehmen sollen. Dabei kann es sich um die Verwaltung aller Angelegenheiten handeln oder nur um einzelne Bereiche. Unterschieden wird zwischen:

  • Personensorge: Entscheidungen rund um Privatangelegenheiten und Gesundheit (Öffnen der Post, Aufrechterhaltung des persönlichen Schriftverkehrs, Betreuung, Pflege, medizinische Versorgung etc.)
  • Vermögenssorge: Verwaltung des Einkommens und Vermögens, Abwicklung des Zahlungsverkehrs etc.)
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Sämtliche Rechtshandlungen sowie Abschluss der dafür nötigen Verträge.

Wichtige Informationen:

  • Gewählte Person: Klären Sie vorher mit der Person, die Sie gerne in ihrem Vorsorgeauftrag vermerken wollen, ob sie damit einverstanden ist. Der Beauftragte muss den Auftrag nämlich nicht annehmen. Oder er kann ihn jederzeit innerhalb von zwei Monaten bei der Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
  • Formvorschriften: Achtung: Der Vorsorgeauftrag muss – wie das Testament – komplett von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden. Damit soll verhindert werden, dass jemand ein vorgeschriebenes Formular unachtsam unterschreibt. Alternativ kommt eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar in Frage.
  • Aufbewahrung: Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag sicher und gut zugänglich auf. Oder übergeben Sie ihn direkt der Person Ihres Vertrauens. Teilen Sie dem zuständigen Zivilstandsamt mit, dass Sie einen Vorsorgeauftrag erstellt haben und wo dieser hinterlegt ist.
  • Gültigkeit: Die Vollmacht tritt in Kraft, sobald jemand urteilsunfähig wird. In einem solchen Fall muss sich die Vertrauensperson an die Erwachsenenschutzbehörde wenden. Diese prüft dann die Angelegenheit und stellt eine Urkunde aus. Der Vorsorgeauftrag erlischt, sobald die Person ihre Urteilsfähigkeit wieder erlangt hat.
  • Dauer: Grundsätzlich ist ein Vorsorgeauftrag zeitlich unbeschränkt wirksam.
  • Änderungsmöglichkeiten: Der Auftrag kann jederzeit geändert werden. Wird ein neuer Vorsorgeauftrag verfasst, ohne dass der andere ausdrücklich aufgehoben wurde, gilt automatisch der neuere. Ausserdem kann die Person ihren ausgefüllten Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen, solange sie urteilsfähig ist.
  • Entschädigung: Besprechen Sie vorab mit den Personen Ihrer Wahl, welche Entschädigung sie sich vorstellen. Vermerken Sie dies ebenfalls in Ihrem Vorsorgeauftrag. Wird nichts vermerkt, bestimmt die Erwachsenenschutzbehörde über die Entschädigung.
  • Vorsorge oder Vollmacht? Grundsätzlich gilt eine Vollmacht nur, wenn die betroffene Person noch urteilsfähig ist. Ist darin ausdrücklich vermerkt, dass diese auch weiter gelten soll, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist, bleibt diese gültig.

Musterfomulare und weitere Informationen:

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können zusätzlich die medizinischen Belange abgedeckt werden. Sie spricht für Patienten, die selber nicht mehr reden können. Das Dokument hält fest, welche lebensverlängernden Massnahmen man wünscht oder eben nicht. Nicht zuletzt ist sie auch eine Entlastung für die Angehörigen, da sie keine schwierigen Entscheidungen treffen müssen.

«Kassensturz» hat mehrmals über die Patientenverfügung berichtet: Was kann ich in der Verfügung genau festlegen? Wie finde ich die richtige? Was muss ich beachten? Diese und weitere Informationen finden Sie in diesem umfangreichen Dossier.

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